Zusammenfassung
Betreff: |
Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen |
hier: |
Entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 3 AZV |
Aktenzeichen |
D5-31006/8#1 |
Mit Wirkung zum 1. März 2021 treten für Beamtinnen und Beamten des Bundes Regelungen zur verbesserten Anrechnung von Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Dienstreisen in Kraft. Dazu wurde § 11 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (AZV) neu gefasst (Art. 1 Nr. 6 Buchst. b i. V. m. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen und zum Sonderurlaub vom 17. Dezember 2020, BGBl. I S. 3011). Die tarifvertragliche Regelung zur Berücksichtigung von Reisezeiten hingegen entspricht inhaltlich der alten AZV Regelung, in der bis zum 28. Februar 2021 geltenden Fassung.
A. Neuregelung zur Anrechnung von Reisezeiten bei Dienstreisen nach der AZV im Beamtenbereich
§ 11 Abs. 3 AZV wird mit Wirkung vom 1. März 2021 neu gefasst und regelt zukünftig, inwieweit bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AZV nicht berücksichtigungsfähigen Reisezeiten als Zeitguthaben angerechnet werden. Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist künftig ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten können nicht als Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt werden. Eine Vergütungsfähigkeit von Reisezeiten entsteht demnach nicht. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AZV gewährt.
Zudem entfällt das Erfordernis, einen Antrag auf Anrechnung der Reisezeiten nach § 11 Abs. 3 AZV als Zeitguthaben zu stellen. Die Beamtinnen und Beamten müssen die Reisezeiten jedoch anzeigen, zum Beispiel indem sie diese in ein Zeiterfassungssystem eintragen, damit diese erfasst werden können.
B. Entsprechende Anwendung der neuen Regelung zur Anrechnung von Reisezeiten nach der AZV auf die Tarifbeschäftigten des Bundes
Für Tarifbeschäftigte des Bundes regelt § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Besonderer Teil Verwaltung (TVöD-BT-V) die Anerkennung von Reisezeiten bei Dienstreisen. Bei Dienstreisen wird danach stets mindestens diejenige Zeit als Arbeitszeit angerechnet, die ohne die Reise auf die Reisetage entfallen wären – soweit diese infolge Nichtberücksichtigung der Reisezeiten nicht erreicht würden. Maßgebend ist die auf die Reisetage entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit. Summieren sich die nicht anrechenbaren Reisezeiten im Monat auf insgesamt 15 Stunden oder mehr, so kann gem. § 44 Abs. 2 Satz 3 TVöD-BT-V auf Antrag ein Viertel dieser 15 Stunden überschreitenden Zeit bei fester Arbeitszeit ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden oder bei gleitender Arbeitszeit eine Anrechnung auf die Arbeitszeit erfolgen
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich mit folgender Verfahrensweise einverstanden:
Ab dem 1. März 2021 kann bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, über die in der Tarifnorm des § 44 Abs. 2 TVöD-BT-V vorgesehene Anrechnung von Reisezeiten hinaus entsprechend § 11 Abs. 3 AZV verfahren werden. Etwaige Mehrkosten sind in den betreffenden Einzelplänen einzusparen.
Für Teilzeitbeschäftigte regelt § 44 Abs. 2 Satz 4 TVöD-BT-V, dass deren besonderer Situation Rechnung zu tragen ist. Die in § 11 Abs. 2 AZV geregelte Vorgehensweise kann hierfür als Maßstab eine Orientierung bieten.