[1] [akt.] Als Bemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) für die Beiträge zur Krankenversicherung der Bezieher von Kurzarbeitergeld gilt nach § 232a Abs. 2 SGB V 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (§ 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung, da § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Vorschrift des § 232a SGB V für anwendbar erklärt.
[2] [akt.] Für das infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsentgelt ist also nach § 232a Abs. 2 SGB V ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Ausgangsbasis bei der Ermittlung dieses fiktiven Arbeitsentgelts ist der (auf 80 % verminderte) Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt), und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat (Istentgelt). Dabei sind das Sollentgelt und das Istentgelt – anders als in § 106 Abs. 1 Satz 5 SGB III für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben – nicht auf den nächsten durch 20 teilbaren EUR-Betrag, sondern in der zweiten Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
[3] [akt.] Im Übrigen bedeutet die Regelung des § 232a Abs. 2 SGB V nicht, dass die Beitragsberechnung für Zeiten, in denen gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt wird, und solche Zeiten, in denen die Arbeit ausfällt und Kurzarbeitergeld bezogen wird, getrennt vorzunehmen ist. § 232a Abs. 2 SGB V ist vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass dann, wenn in einem Entgeltabrechnungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen worden ist, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist. Die für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge maßgebende Bemessungsgrundlage wird demnach durch Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts ermittelt (= SV-Entgelt).
[4] Der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Übersteigt das für die Bemessung der Beiträge zugrunde zu legende SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- bzw. Pflegeversicherung noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.