a) Budget
§ 42a Absatz 4 BBesG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sätze 2 und 4 keine Anwendung finden.
Ausgaben für die Leistungsprämien und Leistungszulagen sind innerhalb der flexibilisierten Ausgaben eines Kapitels zu erwirtschaften.
Während der vorläufigen Haushaltsführung und während einer Haushaltssperre dürfen Leistungsprämien und Leistungszulagen nicht neu vergeben werden.
Das Vergabebudget für die Beamtinnen und Beamten nach § 42a Absatz 4 BBesG, für den Bundeshaushalt i. V. m. dem Rundschreiben des BMI vom 9. September 2009 – D 3 – 221 670/31 –, kann nicht zur Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Tarifbeschäftigte herangezogen werden.
b) Vergabemöglichkeiten
Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Arbeitgeber vergebenen Leistungsprämien und Leistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Arbeitgeber am 1. Januar vorhandenen Beschäftigten nicht übersteigen. Der Prozentsatz nach Satz 1 kann überschritten werden, soweit insgesamt nicht mehr als 30 Prozent der bei dem Arbeitgeber am 1. Januar vorhandenen Beschäftigten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Verkürzungen von Stufenlaufzeiten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 TVöD gewährt werden.
Neben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes können Leistungsprämien und Leistungszulagen nur insoweit gewährt werden, als insgesamt nicht mehr als 15 Prozent der dort am 1. Januar vorhandenen Beschäftigten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Verkürzungen von Stufenlaufzeiten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 TVöD erhalten.
c) Bemessung bei Vergabe an einzelne Beschäftigte
Leistungsprämien dürfen
- bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, das Tabellenentgelt der Stufe 2,
- bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind, das Tabellenentgelt der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe
nicht übersteigen.
Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Tabellenentgelts
- bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, der Stufe 2,
- bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind, der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe
nicht übersteigen.
Maßgebend ist die Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie oder Leistungszulage eingruppiert ist.