Rundschreiben des BMI v. 30.9.2005 - AZ D II 2 - 220 219-4/62
Betreff : Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 1 TVöD
HIER: Gewährung im Geltungsbereich des TVöD bis zum In-Kraft-Treten eines Bundestarifvertrages nach § 18 (Bund) Abs. 3 TVöD
BEZUG: Mein Rundschreiben vom 14. Februar 2003 - D II 2 - 220 219-4/62
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen weise ich darauf hin, dass im Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) bis zum 31. Dezember 2006 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Beschäftigte weiterhin nach Maßgabe meines Rundschreibens vom 14. Februar 2003 (Az. D II 2 – 220 219-4/62) zur außertariflichen Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen an Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter gewährt werden können. Soweit in dem Rundschreiben auf Regelungen
- des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
- des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O),
- des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) und
- des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O)
Bezug genommen wird, sind die entsprechenden Regelungen des TVöD maßgeblich.
Zur Klarstellung weise ich für die Anwendung des in Bezug genommenen Rundschreibens auf Folgendes hin:
- Geltungsbereich
Leistungsprämien und Leistungszulagen können Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 TVöD) gewährt werden, die dem Geltungsbereich des TVöD unterliegen.
Allgemeines
Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht vergeben werden neben Überstundenvergütungen oder einer Zulage für die vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, soweit diese aufgrund desselben Sachverhaltes gewährt werden, und an Beschäftige, die leistungsgebundene Entgelte (Akkord- bzw. Gedingeentgelte, Entgelte bei leistungsabhängigen Arbeiten oder bei leistungsgebundenen Prämienverfahren) erhalten.
Abweichend von § 21 Satz 3 TVöD ist die Leistungszulage bis zum In-Kraft-Treten eines Bundestarifvertrages nach § 18 (Bund) Abs. 3 TVöD für die Bemessung der Entgeltfortzahlung nach Maßgabe des § 21 Sätze 1 und 2 TVöD zu berücksichtigen.
Bemessung bei Vergabe an einzelne Beschäftigte
3.1 |
Leistungsprämien dürfen
- bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, das Tabellenentgelt der Stufe 2
- bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind, das Tabellenentgelt der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe
nicht übersteigen. |
3.2 |
Leistungszulagen dürfen monatlich 7 Prozent des Tabellenentgeltes
- bei Beschäftigten, die der Entgeltgruppe 1 zugeordnet sind, der Stufe 2
- bei Beschäftigten, die den Entgeltgruppen 2 bis 15 zugeordnet sind, der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe
nicht übersteigen. |
3.3 |
Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD ist für die Bemessung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Maßgabe des in Bezug genommenen Rundschreibens das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe, welcher die / der jeweilige Beschäftigte zugeordnet ist, maßgebend. |
Vergabe an Teams
4.1 |
Die Leistungsprämie darf für das gesamte Team 150 Prozent des Entgelts der / des an der Leistung wesentlich beteiligten Beschäftigten, welche / welcher der höchsten Entgeltgruppe zugewiesen ist, nicht übersteigen. |
4.2 |
Die Leistungszulage darf für das gesamte Team 150 Prozent von 7 Prozent des Entgelts der / des an der Leistung wesentlich beteiligten Beschäftigten, welche / welcher der höchsten Entgeltgruppe zugewiesen ist, nicht übersteigen. |
4.3 |
Für die Berechnung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage bei gemischten Teams gilt Folgendes:
4.3.1 |
Ist das Teammitglied mit dem höchsten Einkommen Beschäftigter nach § 1 Abs. 1 TVöD, so wird dessen / deren Vergütung der Berechnung der Leistungsprämie oder Leistungszulage für das gesamte Team zu Grunde gelegt. Für die Berechnung der anteiligen Leistungszulage bzw. Leistungsprämie für Beamtinnen und Beamten des Teams ist die Höchstgrenze nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPVZ zu beachten. |
4.3.2 |
Ist das Teammitglied mit dem höchsten Einkommen Beamtin / Beamte, so wird deren / dessen Besoldung der Berechnung der Leistungsprämie oder Leistungszulage für das gesamte Team zu Grunde gelegt. |
4.3.3 |
Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, der die Beamtin / der Beamte bei der Festsetzung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage angehört bzw. die Entgeltgruppe, der die / der Beschäftigte zugeordnet ist. |
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