Zusammenfassung
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Leistungsorientierte Bezahlung |
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Reform der Leistungsbezahlung durch Neufassung § 18 (Bund) TVöD und übertarifliche Einführung eines Leistungsprämien- und Leistungszulagensystems |
Mit dem zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes des Bundes (TVöD) wurde § 18 (Bund) TVöD neu gefasst. Damit ist die tarifvertraglich notwendige Regelung für die Reform der Leistungsbezahlung für Tarifbeschäftigte geschaffen. Ab Inkrafttreten kann ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD i.V.m. dem LeistungsTV-Bund als eine Möglichkeit zur Ausgestaltung der Leistungsbezahlung genutzt werden (dazu unter 1.). Eine Pflicht zur Zahlung eines Leistungsentgeltes besteht nach § 18 TVöD jedoch nicht mehr.
Als Alternative zum tarifvertraglichen Leistungsentgelt wird mit diesem Rundschreiben außerdem die Möglichkeit geschaffen, in Anlehnung an die leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente für Beamte ein leistungsbezogenes Entgelt in Form der Zahlung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen zu zahlen (dazu unter 2.). Dabei werden tarifrechtliche Besonderheiten sowie die Ergebnisse der im Auftrag des Bundes durchgeführten Evaluation der Erfahrungen mit dem Leistungsentgelt nach TVöD im Bundesbereich berücksichtigt. Insbesondere soll eine Zusammenführung der Personalentwicklungsinstrumente für Tarifbeschäftigte und Beamte ermöglicht werden.
Die Rundschreiben vom 11. Dezember 2006 und vom 20. März 2008 (Aktenzeichen jeweils D II 2 – 220 210 2/18) werden durch das nachfolgende Rundschreiben vom heutigen Tage aufgehoben.
1. Neufassung des tarifvertraglichen Leistungsentgelts nach § 18 TVöD
Mit der Neufassung von § 18 TVöD wird die Ausgestaltung des Leistungsentgelts nach LeistungsTV-Bund als Möglichkeit für eine Leistungsbezahlung der Tarifbeschäftigten zur Verfügung gestellt (1.1). Zudem wird mit § 38a Absatz 2 eine Übergangsregelung geschaffen (1.2). Beide Regelungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
1.1. Tarifvertragliches Leistungsentgelt nach LeistungsTV-Bund als Option
Anders als nach bisherigem Tarifrecht ist weder die Entscheidung über das "Ob" eines tarifvertraglichen Leistungsentgelts noch die Entscheidung über die Höhe des dafür zur Verfügung stehenden Volumens im Tarifvertrag bereits getroffen. Nach § 18 Absatz 1 TVöD kann zusätzlich zum Tabellenentgelt ein Leistungsentgelt gezahlt werden. Von § 18 Absatz 2 Satz 1 wird 1% der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den TVöD fallenden Beschäftigten der Dienststelle(n), für die eine solche Entscheidung getroffen wird, als Obergrenze für das Volumen eines solchen tarifvertraglichen Leistungsentgelts festgelegt. Damit sind zwei Entscheidungen beschrieben:
- im ersten Schritt, ob ein solches tarifvertragliches Leistungsentgelt gezahlt wird
- und falls dies positiv entschieden wurde in einem zweiten Schritt, welches Volumen bis zur Obergrenze dafür zur Verfügung gestellt wird.
Ob bezüglich dieser Entscheidungen ein ressortweit einheitliches Vorgehen gewählt wird, ist tarifvertraglich nicht vorgegeben, sondern kann von den obersten Bundesbehörden entschieden werden. Beide Entscheidungen unterliegen nicht der Mitbestimmung nach dem BPersVG. Der Dienstherr kann frei darüber entscheiden, ob er eine zusätzliche freiwillige Leistung überhaupt erbringen will, ob er diese weiterhin erbringen oder ob er sie vollständig einstellen will. Der Arbeitgeber ist ferner nicht durch Mitbestimmungsrechte in der Entscheidung darüber beschränkt, in welchem Umfang er Mittel zur Verfügung stellen will.
Falls der Arbeitgeber die Entscheidung zu Gunsten eines tarifvertraglichen Leistungsentgelts getroffen und das Volumen festgelegt hat, richtet sich die Umsetzung zwingend nach dem LeistungsTV-Bund (§ 18 Absatz 2 Satz 2 TVöD). Insoweit ergeben sich also keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage. Notwendig ist für die Umsetzung eine Dienstvereinbarung. Es ist tarifrechtlich nicht notwendig, aufgrund der Neufassung des § 18 TVöD eine neue Dienstvereinbarung abzuschließen.
Die Umsetzung richtet sich nach der Anlage zu diesem Rundschreiben. Dabei handelt es sich um den Text der bislang zum LeistungsTV-Bund ergangenen Durchführungshinweise (Rundschreiben vom 11. Dezember 2006 und vom 20. März 2008). Diese sind lediglich an die Neufassung von § 18 TVöD angepasst worden. Eine pauschale, undifferenzierte Auszahlung des Leistungsentgelts bleibt somit ausgeschlossen. Der LeistungsTV-Bund bietet dafür keine Grundlage, notwendig ist im Gegenteil eine individuelle Leistungsfeststellung und eine darauf basierende Berechnung des individuellen Leistungsentgelts.
1.2. Übergangsregelung § 38a Absatz 2 TVöD
Mit der Übergangsregelung in § 38a Absatz 2 TVöD wird der Fall geregelt, dass die bislang verbindlich vorgesehene tarifvertragliche Leistungsbezahlung nicht weitergeführt wird. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegt: