Familien entscheiden entsprechend ihrer individuellen Lebensverhältnisse selbst darüber, ob und wie sie Pflege organisieren. Um ihre Vorstellungen von der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf besser verwirklichen zu können, brauchen sie ein vielfältiges Angebot an Möglichkeiten, um die erforderliche Zeit für die Pflege mit ihrer Erwerbstätigkeit in Einklang zu bringen. Dieser Zielsetzung sollen die neuen Weichenstellungen in dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 Rechnung tragen.

Aus der Vielfalt der seit 1. Januar 2015 eröffneten Möglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf folgt aber auch, dass sich einige Freistellungsansprüche des PflegeZG und des FPfZG aufgrund ihrer engen Verzahnung und Kombinierbarkeit zum Teil inhaltlich überschneiden. Liegen die Voraussetzungen mehrerer Freistellungsansprüche vor, können die Beschäftigten in ihrer Ankündigung deshalb wahlweise festlegen, welche Freistellungsart sie in Anspruch nehmen (vgl. Ziffern 5.4.1 und 5.4.2).

Bei Gesamtbetrachtung des PflegeZG und des FPfZG basieren die Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf folgenden drei Säulen:

  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

    Leistungsverweigerungsrecht nach § 2 PflegeZG von bis zu zehn Arbeitstagen für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder der Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akuten Pflegesituation (vgl. Ziffer 4).

  2. Mittelfristige Freistellungen:

    • Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG bis zu 6 Monate unter vollständiger oder teilweiser Freistellung (ohne Mindestarbeitszeit) für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.1).
    • Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach § 3 Abs. 5 PflegeZG bis zu 6 Monate unter vollständiger oder teilweiser Freistellung (ohne Mindestarbeitszeit) in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.3).
    • Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG bis zu 3 Monate unter vollständiger oder teilweiser Freistellung (ohne Mindestarbeitszeit) (vgl. Ziffer 5.2.4).
  3. Längerfristige Freistellungen bis zu 24 Monate:

    • Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG unter teilweiser Freistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.2).
    • Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach § 2 Abs. 5 FPfZG unter teilweiser Freistellung in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.3).

Beide Freistellungen nach § 2 FPfZG sind nur in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von wöchentlich 15 Stunden im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr möglich.

Alle vorgenannten Freistellungen nach § 3 PflegeZG und § 2 FPfZG dürfen gemeinsam je pflegebedürftigem nahen Angehörigen die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG bzw. § 2 Abs. 2 FPfZG). Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG wird auf diese Höchstgrenze nicht angerechnet. Zur maximalen Gesamtdauer siehe Ziffer 5.3.

Daneben bestehen insbesondere folgende weitere Möglichkeiten für die Betreuung oder Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen:

  • § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD: Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung oder Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Auf Antrag ist eine Befristung auf bis zu fünf Jahre und ggf. eine spätere Verlängerung möglich (Sätze 2, 3 a. a. O.).
  • § 28 TVöD: Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts. Die Betreuung oder Pflege von nahen Angehörigen, bei denen nach ärztlicher Bescheinigung Pflegebedürftigkeit vorliegt, ist ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub.
  • § 29 Abs. 1 Buchst. e TVöD: kurzzeitige bezahlte Arbeitsbefreiung zur Betreuung oder Pflege in Fällen einer schweren Erkrankung; abhängig von der Fallgestaltung für einen bzw. bis zu vier Arbeitstagen pro Kalenderjahr (siehe Ziffer 10.3).
  • § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Verringerung der Arbeitszeit.

Entscheiden Dienststellen über Anträge von Beschäftigten auf zustimmungspflichtige Änderungen im Zusammenhang mit Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG (wie § 4 Abs. 2 PflegeZG), haben sie - ebenso wie bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Sonderurlaub - neben den vorgenannten gesetzlichen und tariflichen Vorschriften zudem die weitergehenden Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit der §§ 15 bis 18 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zu beachten.

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