Zusammenfassung

Betreff: Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014
hier: Durchführungshinweise zu den neuen gesetzlichen Regelungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG)
Bezug: Rundschreiben v. 26. April 2012 - D 5 - 220 223 - 6/1
Aktenzeichen: D5-31007/19#4

Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) werden die bestehenden Möglichkeiten, die das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bieten, besser miteinander verzahnt und weiterentwickelt.

Ziel dieses Gesetzes ist es, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu verbessern. Bei den Neuerungen wird auf den bestehenden Regelungen aufgebaut. Zum einen erhalten Beschäftigte, die pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen, seit dem 1. Januar 2015 mehr zeitliche Flexibilität, um die erforderliche Zeit für die Pflege mit ihrer Erwerbstätigkeit in Einklang zu bringen. Zum anderen werden die finanziellen Rahmenbedingungen für Beschäftigte in einer Pflegesituation verbessert, um den Lebensunterhalt in dieser Lebensphase besser abzusichern.

Um eine einheitliche Anwendung des PflegeZG und des FPfZG auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten im Bundesdienst sicherzustellen, gibt das Bundesministerium des Innern – im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit - die nachstehenden aktualisierten Hinweise heraus. Musterverträge bei teilweiser Freistellung von der Arbeitsleistung befinden sich in den Anlagen 1 und 2. Die Musterverträge für befristete Arbeitsverhältnisse sind um die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 3 PflegeZG ergänzt worden (siehe Anlagen 3 und 4); entsprechend sind auch die Erläuterungen zu den Arbeits- und Ausbildungsvertragsmustern angepasst worden (siehe Anlage 5). Das Bezugsrundschreiben wird durch diese Durchführungshinweise ersetzt.

1 Einleitung

Familien entscheiden entsprechend ihrer individuellen Lebensverhältnisse selbst darüber, ob und wie sie Pflege organisieren. Um ihre Vorstellungen von der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf besser verwirklichen zu können, brauchen sie ein vielfältiges Angebot an Möglichkeiten, um die erforderliche Zeit für die Pflege mit ihrer Erwerbstätigkeit in Einklang zu bringen. Dieser Zielsetzung sollen die neuen Weichenstellungen in dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23. Dezember 2014 Rechnung tragen.

Aus der Vielfalt der seit 1. Januar 2015 eröffneten Möglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf folgt aber auch, dass sich einige Freistellungsansprüche des PflegeZG und des FPfZG aufgrund ihrer engen Verzahnung und Kombinierbarkeit zum Teil inhaltlich überschneiden. Liegen die Voraussetzungen mehrerer Freistellungsansprüche vor, können die Beschäftigten in ihrer Ankündigung deshalb wahlweise festlegen, welche Freistellungsart sie in Anspruch nehmen (vgl. Ziffern 5.4.1 und 5.4.2).

Bei Gesamtbetrachtung des PflegeZG und des FPfZG basieren die Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf auf folgenden drei Säulen:

  1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:

    Leistungsverweigerungsrecht nach § 2 PflegeZG von bis zu zehn Arbeitstagen für die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege oder der Sicherstellung einer pflegerischen Versorgung in einer akuten Pflegesituation (vgl. Ziffer 4).

  2. Mittelfristige Freistellungen:

    • Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG bis zu 6 Monate unter vollständiger oder teilweiser Freistellung (ohne Mindestarbeitszeit) für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.1).
    • Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach § 3 Abs. 5 PflegeZG bis zu 6 Monate unter vollständiger oder teilweiser Freistellung (ohne Mindestarbeitszeit) in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.3).
    • Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG bis zu 3 Monate unter vollständiger oder teilweiser Freistellung (ohne Mindestarbeitszeit) (vgl. Ziffer 5.2.4).
  3. Längerfristige Freistellungen bis zu 24 Monate:

    • Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG unter teilweiser Freistellung für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.2).
    • Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach § 2 Abs. 5 FPfZG unter teilweiser Freistellung in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (vgl. Ziffer 5.2.3).

Beide Freistellungen nach § 2 FPfZG sind nur in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von wöchentlich 15 Stunden im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr möglich.

Alle vorgenannten Freistellungen ...

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