Weder das PflegeZG noch das FPfZG sehen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers vor. Der Arbeitgeber ist daher zur Entgeltfortzahlung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt. Auch wenn der Gesetzgeber dies nur bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung zur Klarstellung ausdrücklich normiert hat (siehe § 2 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG), handelt es sich insoweit jedoch um eine allgemeingültige Aussage.
Generell gilt, dass wenn ein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, nur das Entgelt gezahlt wird, das zeitanteilig auf den Anspruchszeitraum entfällt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Anwendungsfälle wären z. B. kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2 PflegeZG (ohne Entgeltfortzahlungsanspruch) oder vollständige Freistellungen nach § 3 PflegeZG, die jeweils im Laufe eines Kalendermonats beginnen oder enden.
Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind (sog. unständige Entgeltbestandteile) sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21 TVöD sind gem. § 24 Abs. 1 Satz 4 TVöD am Zahltag des zweiten auf ihre Entstehung folgenden Kalendermonats zu zahlen. Dies gilt auch, wenn sich die Beschäftigten in diesem Monat in einer teilweisen oder vollständigen Freistellung nach dem PflegeZG oder FPfZG befinden oder aufgrund kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG nicht arbeiten. Ausnahmeregelungen für Zeiträume ohne Entgeltanspruch sieht der TVöD nicht vor. Eine übertarifliche Ausnahmeregelung für eine zweckmäßige frühere Auszahlung gemeinsam mit einem Mindestlohn enthält Ziffer 5.1 des Rundschreibens vom 28. Januar 2015, D5-31000/20#8, zu den Auswirkungen des Mindestlohngesetzes.
10.2.1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG handelt es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht. Deshalb besteht das Arbeitsverhältnis aktiv fort, obwohl die Beschäftigten für bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben und in diesen Zeiten ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht - die Arbeitsleistung – nicht erbringen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Entgeltfortzahlungsanspruch ist zwischen Beschäftigten nach TVöD und Auszubildenden nach TVAöD zu unterscheiden.
Zum sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gegenüber der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG i. V. m. § 44a Abs. 3 SGB XI), der gegenüber der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung nachrangig ausgestaltet ist, siehe Ziffern 4.3 und 10.3.
Entgeltfortzahlungsanspruch nach TVöD
Bei Beschäftigten nach TVöD, die ihr o. g. Leistungsverweigerungsrecht ausüben, entfällt im Gegenzug für diese Zeiten der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung grundsätzlich auch die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers - die Vergütung durch Entgeltzahlung.
Da die gesetzliche Vorschrift des § 616 BGB für die Beschäftigten nach TVöD durch die tarifliche Regelung des § 29 Abs. 1 TVöD zur bezahlten Arbeitsbefreiung wirksam abbedungen wurde, kann sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung insoweit nur aus der Tarifvorschrift ergeben. Diese konkretisiert den gesetzlichen Anspruch zur vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen und enthält eine abschließende Regelung dazu. Soweit für Zeiträume, in denen das o. g. Leistungsverweigerungsrecht ausgeübt wird, gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa bis cc TVöD erfüllt sind, kann daher für einzelne Tage ein tariflicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorliegen. Zu derartigen Anspruchskonkurrenzen siehe Ziffer 10.3. Darüber hinaus bestehen keine weiteren tariflichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung.
Anspruch von Auszubildenden auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält als lex specialis eine "andere gesetzliche Vorschrift" i. S. des § 2 Abs. 3 PflegeZG, aus der sich eine Verpflichtung zur Fortzahlung der Vergütung für Auszubildende ergibt. Auszubildenden ist ihr Ausbildungsentgelt nach TVAöD gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie aus einem "sonstigen in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen." Dieser gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch ist nach § 25 BBiG nicht abdingbar. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen in akut auftretenden Pflegesituationen nach § 2 PflegeZG stellt einen derartigen unverschuldeten persönlichen Verhinderungsgrund dar. Auszubildenden ist während dieser Zeit folglich das Ausbildungsentgelt fortzuzahlen.
10.2.2 Vollständige Freistellungen nach § 3 PflegeZG
Während einer vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, d. h. es entfallen die Arbeitspflicht seitens der Tarifbeschäftigten und die Vergütungspflicht seitens des Arbeitgebers. Aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses besteht für diese Zeiten auch kein tarifliche...