Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG handelt es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht. Deshalb besteht das Arbeitsverhältnis aktiv fort, obwohl die Beschäftigten für bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben und in diesen Zeiten ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht - die Arbeitsleistung – nicht erbringen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Entgeltfortzahlungsanspruch ist zwischen Beschäftigten nach TVöD und Auszubildenden nach TVAöD zu unterscheiden.

Zum sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld gegenüber der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 PflegeZG i. V. m. § 44a Abs. 3 SGB XI), der gegenüber der arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung nachrangig ausgestaltet ist, siehe Ziffern 4.3 und 10.3.

  1. Entgeltfortzahlungsanspruch nach TVöD

    Bei Beschäftigten nach TVöD, die ihr o. g. Leistungsverweigerungsrecht ausüben, entfällt im Gegenzug für diese Zeiten der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung grundsätzlich auch die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers - die Vergütung durch Entgeltzahlung.

    Da die gesetzliche Vorschrift des § 616 BGB für die Beschäftigten nach TVöD durch die tarifliche Regelung des § 29 Abs. 1 TVöD zur bezahlten Arbeitsbefreiung wirksam abbedungen wurde, kann sich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung insoweit nur aus der Tarifvorschrift ergeben. Diese konkretisiert den gesetzlichen Anspruch zur vorübergehenden Verhinderung an der Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen und enthält eine abschließende Regelung dazu. Soweit für Zeiträume, in denen das o. g. Leistungsverweigerungsrecht ausgeübt wird, gleichzeitig die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa bis cc TVöD erfüllt sind, kann daher für einzelne Tage ein tariflicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorliegen. Zu derartigen Anspruchskonkurrenzen siehe Ziffer 10.3. Darüber hinaus bestehen keine weiteren tariflichen Ansprüche auf Entgeltfortzahlung.

  2. Anspruch von Auszubildenden auf Fortzahlung des Ausbildungsentgelts

    Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält als lex specialis eine "andere gesetzliche Vorschrift" i. S. des § 2 Abs. 3 PflegeZG, aus der sich eine Verpflichtung zur Fortzahlung der Vergütung für Auszubildende ergibt. Auszubildenden ist ihr Ausbildungsentgelt nach TVAöD gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen, wenn sie aus einem "sonstigen in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen." Dieser gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch ist nach § 25 BBiG nicht abdingbar. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen in akut auftretenden Pflegesituationen nach § 2 PflegeZG stellt einen derartigen unverschuldeten persönlichen Verhinderungsgrund dar. Auszubildenden ist während dieser Zeit folglich das Ausbildungsentgelt fortzuzahlen.

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