Pflegezeit und Familienpflegezeit sind nur zwei der insgesamt fünf Freistellungsmöglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Die Begriffe "Pflegezeit" und "Familienpflegezeit" werden in diesem Rundschreiben nicht als Oberbegriffe verwendet, sondern nur im (engeren) Sinn der gesetzlichen Legaldefinitionen in § 3 Abs. 1 PflegeZG und § 2 Abs. 1 FPfZG.

Soweit in diesem Rundschreiben ohne weitere Angabe von Paragraphen von "Freistellungen nach dem PflegeZG" gesprochen wird, umfasst dieser Begriff

Der Begriff "Freistellungen nach dem FPfZG" ohne weitere Angabe von Paragraphen umfasst

Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG handelt es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht und nicht um eine Freistellung. Auch während einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bleibt das Arbeitsverhältnis "aktiv". Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist daher aufgrund ihres besonderen Rechtscharakters nicht umfasst, wenn in diesem Rundschreiben von "Freistellungen" bzw. "Freistellungen nach dem PflegeZG" gesprochen wird.

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