Die Begriffsbestimmungen nach § 7 PflegeZG gelten für die Anwendung des FPfZG entsprechend (§ 2 Abs. 3 und 5 Satz 3 FPfZG i. V. m. § 7 PflegeZG). Nach § 7 PflegeZG sind daher sowohl im Sinne des PflegeZG als auch des FPfZG:

  • Beschäftigte (Absatz 1 a.a.O.):

    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (vgl. Beschäftigtenbegriff in § 1 Abs. 1 TVöD),
    • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (vgl. weite Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG; erfasst sind daher sowohl Auszubildende nach TVAöD als auch Praktikantinnen und Praktikanten nach TVPöD),
    • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
  • Arbeitgeber (Absatz 2 a.a.O.):

    • natürliche und juristische Personen,
    • rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen im Sinne von § 7 Abs. 1 PflegeZG beschäftigen
    • Auftraggeber oder Zwischenmeister (an Stelle der Arbeitgeber) für arbeitnehmerähnliche Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
  • Nahe Angehörige (Absatz 3 a.a.O.):

    • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
    • Ehegatten, [eingetragene] Lebenspartner [nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz], Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähn lichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
    • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ergeben sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 18/3124 S. 41).

  • Pflegebedürftig (Absatz 4 a.a.O.):

    • Personen, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI erfüllen, anerkannte Pflegestufe, ab dem 1. Januar 2017: Pflegegrad; durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) werden ab dem 1. Januar 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument eingeführt, u. a. wird dadurch die Einstufung in die bisherigen drei Pflegestufen durch die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden abgelöst; zu den näheren Einzelheiten wird auf die entsprechenden Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in der jeweils gültigen Fassung verwiesen (siehe aktuell Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 1. August 2016),
    • Personen im Sinne von § 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung), die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen.
  • Häusliche Umgebung/außerhäusliche Umgebung

    Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG und Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet.

    Freistellungen zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach § 3 Abs. 5 PflegeZG und § 2 Abs. 5 FPfZG sind auch bei außerhäuslicher Betreuung möglich. Die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG kann ebenfalls in außerhäuslicher Umgebung, d. h. zum Beispiel in einem Hospiz, erfolgen. Diese Möglichkeit besteht aber grundsätzlich unabhängig davon, ob die nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt werden oder sie sich beispielsweise in einem Hospiz befinden.

    Weder das PflegeZG noch das FPfZG enthalten eine Legaldefinition für die Begriffe häusliche oder außerhäusliche Umgebung. Für die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe bietet die amtliche Begründung Anhaltspunkte (BTDrucks. 16/7439 S. 90 sowie 18/3124 S. 40).

    Für den Begriff häusliche Umgebung ist entscheidend, dass die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet wird, sondern dass es sich um eine ambulante Pflege durch nahe Angehörige in privater Umgebung handelt. Nicht erforderlich ist eine häusliche Gemeinschaft mit der oder dem pflegenden Angehörigen. Vielmehr kann die Pflege auch im Haushalt der oder des Pflegebedürftigen selbst oder im Haushalt einer oder eines Dritten, in den die oder der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, stattfinden. Möglich ist daher auch eine größere örtliche Entfernung (ggfs. auch Pflege im Ausland), sofern die oder der pflegende Angehörige dies mit ihrem/seinem Arbeitszeitmodell vereinbaren kann. Jedoch muss die häusliche Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen durch die oder den in Pflegezeit oder Familienpflegezeit befindlichen Beschäftigten erfolgen (§ 3 Abs. 1 PflegeZG bzw. § 2 Abs. 1 FPfZG). Die ergänzende Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich.

    Unter den Begriff der außerhäuslichen Umgebung fallen Konstellationen wie die Betreuung eines im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI pflegebedürftigen Kindes während der Unterbringung in einer Einrichtung.

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