Infolge von sog. Kleinbetriebsklauseln gelten für Ansprüche nach dem PflegeZG und dem FPfZG teilweise unterschiedliche Anwendungsbereiche. Für Beschäftigte in der bundesunmittelbaren Verwaltung haben die sog. Kleinbetriebsklauseln keine praktische Bedeutung, da der Bund als Gebietskörperschaft hier als einheitlicher Arbeitgeber zu betrachten ist:

  • Das Recht von Beschäftigten, aufgrund kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, besteht unabhängig von der Betriebsgröße gegenüber jedem Arbeitgeber.
  • Ansprüche auf eine Freistellung nach § 3 PflegeZG (Pflegezeit nach Absatz 1, Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach Absatz 5 und Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach Absatz 6) können nur gegenüber einem Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten (inklusive der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, vgl. Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 PflegeZG) geltend gemacht werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 PflegeZG).
  • Ansprüche auf eine Freistellung nach § 2 FPfZG (Familienpflegezeit nach Absatz 1 sowie Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger nach Absatz 5) können nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten geltend gemacht werden. Im Unterschied zum PflegeZG zählen hierbei die zur Berufsbildung Beschäftigten nicht mit, da sie der Wortlaut der Norm explizit ausschließt (§ 2 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 Satz 3 FPfZG).

In Fällen, in denen aufgrund der sog. Kleinbetriebsklauseln Beschäftigte keinen gesetzlichen Anspruch unmittelbar aus dem PflegeZG oder dem FPfZG geltend machen können, bleibt es Arbeitgebern unbenommen, ihren Beschäftigten mittels freiwilliger Vereinbarung entsprechende Möglichkeiten zu eröffnen. Auf Antrag haben die Beschäftigten dann einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 FPfZG (siehe Ziffer 6).

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