Die Pflegezeit ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG legal definiert als vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung von Beschäftigten, wenn sie pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen.

Unter den dort genannten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit für längstens sechs Monate (Höchstdauer) je pflegebedürftigem nahen Angehörigen (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 PflegeZG). Zur sog. Kleinbetriebsklausel nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PflegeZG siehe Ziffer 3.3.

Zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7, zur Kombination mit anderen Freistellungen siehe Ziffer 5.1.2, zur maximalen Gesamtdauer aller Freistellungen siehe Ziffer 5.3.

Das Wort "Pflegezeit" umfasst folgende (zeitlichen) Freistellungsformen:

  • Während einer Pflegezeit unter vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, also die Arbeitsverpflichtung der Beschäftigten und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung des Arbeitsentgelts.
  • Pflegezeit kann auch unter teilweiser Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden. Dabei handelt es sich um eine Freistellung, bei der während der Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Im Fall der Pflegezeit ist für die Teilzeitbeschäftigung keine wöchentliche Mindestarbeitszeit vorgeschrieben. Zur Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung siehe Ziffer 5.6.

Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist, dass die Pflege der pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung erfolgt. Dabei ist aber eine Unterstützung durch Dritte oder einen ambulanten Pflegedienst nicht ausgeschlossen.

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