Familienpflegezeit ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG legal definiert als die teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung von Beschäftigten, wenn sie pflegebedürftige nahe Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Unter den dort genannten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch (neu seit 1. Januar 2015) auf Familienpflegezeit für längstens 24 Monate (Höchstdauer) je pflegebedürftigem nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG). Zur sog. Kleinbetriebsklausel nach § 2 Abs. 1 Satz 4 FPfZG siehe Ziffer 3.3.

Zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7, zur Kombination mit anderen Freistellungen siehe Ziffer 5.1.2, zur maximalen Gesamtdauer aller Freistellungen siehe Ziffer 5.3.

Familienpflegezeit kann nur in häuslicher Umgebung erfolgen (wie Pflegezeit); im Unterschied zur Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG kann sie jedoch ausschließlich in Form einer Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit in Anspruch genommen werden. Dabei muss die verringerte Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG). Zulässig sind auch Arbeitszeitmodelle mit unterschiedlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeiten, soweit die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr nicht unterschritten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 FPfZG). Zur Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung siehe Ziffer 5.6.

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