Alle Freistellungen nach § 3 PflegeZG und § 2 FPfZG können miteinander kombiniert werden (siehe Ziffer 5.1.2). Auch kann eine bereits laufende Freistellung verlängert werden (siehe Ziffer 5.7). Die Kombination verschiedener Freistellungsarten nach einem Gesetz und die Verlängerung einer Freistellung können jedoch nur unter Beachtung der Höchstdauer des jeweiligen Gesetzes erfolgen (z. B. kann Pflegezeit nur längstens für sechs Monate in Anspruch genommen werden, auch wenn sie mit anderen Freistellungsarten nach dem PflegeZG kombiniert oder verlängert wird, § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 PflegeZG).

Zusätzlich ist bei der Kombination und der Verlängerung von Freistellungen die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten für die Summe aller Freistellungen je pflegebedürftigem nahen Angehörigen zu beachten. D. h. die Gesamtdauer aller Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG (siehe Ziffern 5.2.1 bis 5.2.4) darf pro Beschäftigtem in Summe 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 Satz 4 PflegeZG, § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 PflegeZG, § 4 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 PflegeZG sowie § 2 Abs. 2 ggf. i. V. m. Abs. 5 Satz 3 FPfZG). Wurde die maximale Gesamtdauer bereits durch andere Freistellungen nach dem PflegeZG oder FPfZG zur Pflege oder Betreuung derselben oder desselben Angehörigen aufgebraucht, ist auch keine weitere Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG mehr möglich (§ 4 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 PflegeZG).

Zeiten der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Abs. 1 PflegeZG (siehe Ziffer 4) sind nicht auf die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten anzurechnen, da es sich nicht um eine Freistellung, sondern um ein Leistungsverweigerungsrecht der Beschäftigten handelt.

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