Bezeichnen Beschäftigte in ihrer schriftlichen Ankündigung die gewählte Freistellungsart nicht eindeutig als Pflegezeit oder Familienpflegezeit und kann das Freistellungsverlangen sowohl auf das PflegeZG als auch das FPfZG gestützt werden, ist fraglich, nach welchem der beiden Gesetze sich die Freistellung richten soll. Der Gesetzgeber hat diese Frage zugunsten des PflegeZG beantwortet. In solchen Zweifelsfällen gilt die Erklärung der Beschäftigten als Ankündigung von Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG, § 2a Abs. 1 Satz 3 FPfZG).

Ebenfalls zugunsten des PflegeZG löst die gesetzliche Auslegungsregelung Zweifelsfälle, in denen zwar klar erkennbar eine Freistellung zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger in Anspruch genommen werden soll, in denen aber die Voraussetzungen sowohl nach § 3 Abs. 5 PflegeZG als auch nach § 2 Abs. 5 FPfZG vorliegen und unklar bleibt, nach welcher der beiden Normen Beschäftigte die Freistellung beanspruchen wollen. In diesen Zweifelsfällen gilt die Erklärung der Beschäftigten als Ankündigung der Freistellung nach § 3 Abs. 5 PflegeZG (§ 3 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 3 PflegeZG, § 2a Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 FPfZG).

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