Werden für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen verschiedene Freistellungsarten nacheinander nach dem PflegeZG und dem FPfZG in Anspruch genommen (Übergang von einer Freistellung nach § 3 PflegeZG zu einer Freistellung nach § 2 FPfZG und andersherum), gelten für die Inanspruchnahme der weiteren Freistellung längere Ankündigungsfristen. Zudem ist beim Übergang eine zeitliche Unterbrechung nicht zulässig, d. h. die Freistellungen müssen sich unmittelbar aneinander anschließen (siehe Ziffer 5.1.2 Buchstabe b; zum Sonderfall der Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG siehe weiter unten in dieser Ziffer).

Die von den regulären Ankündigungsfristen abweichende Regelung dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers. Maßgebend für die Dauer der längeren Ankündigungsfristen ist, ob zuerst eine Freistellung aus dem PflegeZG oder aber aus dem FPfZG in Anspruch genommen wurde:

Bei aufeinanderfolgenden Freistellungen für verschiedene nahe Angehörige gelten stets die regulären Ankündigungsfristen und die Freistellungen müssen sich nicht unmittelbar aneinander anschließen (siehe Ziffern 5.1.2 Buchstabe d und 5.4.3).

Einen Sonderfall stellt die Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG im Anschluss an eine andere Freistellung nach dem PflegeZG oder dem FPfZG für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen dar. Für sie gilt keine längere, sondern die reguläre Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen vor dem gewünschten Freistellungsbeginn (§ 3 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 PflegeZG). Sie muss sich auch nicht unmittelbar an die vorherige Freistellung anschließen (siehe Ziffer 5.1.2 Buchstabe b).

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