Sofern Freistellungen nach dem PflegeZG oder dem FPfZG nur in Form einer teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung in Form eines Änderungsvertrages zum ursprünglichen Arbeitsvertrag zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 3 Abs. 4 PflegeZG, § 3 Abs. 5 Satz 3 bzw. Abs. 6 Satz 3 jeweils i. V. m. Abs. 4 PflegeZG, § 2a Abs. 2 FPfZG, § 2a Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 FPfZG). Der Änderungsvertrag (Muster siehe Anlagen 1 und 2) muss dabei mindestens folgende Inhalte haben:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der Person, die gepflegt, betreut oder begleitet wird,
  • Beginn der Freistellung,
  • Ende der Freistellung,
  • Umfang der Arbeitszeit während der Freistellung,
  • Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich über geänderte Umstände zu unterrichten, die zu einem vorzeitigen Ende der Freistellung führen (siehe Ziffer 5.9).

Bei Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem FPfZG ist die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zu beachten (siehe Ziffern 5.2.2 und 5.2.3).

Die genaue Verteilung der Arbeitszeit ist nicht Gegenstand des Änderungsvertrages, sondern wird zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten im gegenseitigen Einvernehmen gesondert festgelegt.

Möchten Beschäftigte den Umfang ihrer Teilzeitarbeit im Laufe der Freistellung verändern, so ist der Arbeitgeber auch hier verpflichtet, den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

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