Freistellungen nach § 3 PflegeZG oder § 2 FPfZG enden nach Ablauf des Zeitraums, für den Beschäftigte ihren Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber jeweils geltend gemacht und angekündigt haben.

Vorzeitig enden die vorgenannten Freistellungen, wenn sich die Umstände geändert haben. So ist eine gesetzliche Auslauffrist von vier Wochen nach Eintritt folgender veränderter Umstände vorgesehen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 ggf. i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 3 PflegeZG sowie § 2a Abs. 5 Satz 1 ggf. i. V. m. Abs. 6 FPfZG).

  • Wegfall der Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen,
  • Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der häuslichen Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen,
  • Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Betreuung der oder des minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen,
  • Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase.

Fällt das ursprüngliche Freistellungsende innerhalb dieser vier Wochen, verkürzt sich die Auslauffrist entsprechend.

Beschäftigte haben ihren Arbeitgeber unverzüglich über veränderte Umstände zu unterrichten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 ggf. i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 3 PflegeZG sowie § 2a Abs. 5 Satz 2 ggf. i. V. m. Abs. 6 FPfZG). Im Übrigen kann die Freistellung nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 ggf. i. V. m. Abs. 3 Satz 1 und 3 PflegeZG sowie § 2a Abs. 5 Satz 3 ggf. i. V. m. Abs. 6 FPfZG).

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