Beschäftigte haben für die Dauer der Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG seit dem 1. Januar 2015 einen Rechtsanspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen (§§ 3 bis 10 FPfZG sowie § 3 Abs. 7 PflegeZG i. V. m. §§ 3, 4, 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie §§ 6 bis 10 FPfZG). Dadurch sollen die infolge der vollständigen oder teilweisen Freistellung bedingten Einkommensverluste abgefedert werden.
Beschäftigte können das zinslose Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Das BAFzA ist für die verfahrensrechtliche Abwicklung der Darlehensansprüche zuständig. Es zahlt das zinslose Darlehen in monatlichen Raten unmittelbar an die Beschäftigten aus. Die monatlichen Darlehensraten werden grundsätzlich in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettoentgelten vor und während der Freistellung gewährt. Weil die Freistellungen nach § 3 PflegeZG auch eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung ermöglichen, sind die höchstmöglichen Darlehensraten in diesen Fällen jedoch nach oben hin begrenzt; und zwar auf den Betrag, der sich bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden ergeben würde (§ 3 Abs. 7 PflegeZG i. V. m. § 3 Abs. 4 FPfZG). Dadurch sollen die Darlehensnehmer vor einer zu hohen finanziellen Belastung in der Rückzahlungsphase geschützt werden (BT-Drucks. 18/3124, S. 35). Zudem wurde die Höhe des monatlichen Darlehensbetrags flexibilisiert, d. h. es können auch niedrigere als die höchstmöglichen Darlehensraten in Anspruch genommen werden. Aus verwaltungspraktischen Gründen muss aber eine monatliche Darlehensrate mindestens 50 Euro betragen (§ 3 Abs. 5 FPfZG). Im Internet ist unter www.bafza.de sowie www.wege-zur-pflege.de ein "Familienpflegezeit-Rechner" eingestellt, mit dem der höchstmögliche Darlehensbetrag ermittelt werden kann. Bezüglich der Höhe verweist § 3 Abs. 3 FPfZG auf die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld. Zu beachten ist dabei, dass diese Verordnung Bruttoentgelte nur bis zur Höhe einer sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt mit der Folge, dass darüber liegende Entgelte bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
Die monatlichen Darlehensraten sind kein Bestandteil des geschuldeten Arbeitslohnes. Sie sind daher weder lohnsteuerpflichtiges noch sozialversicherungs- oder zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Über die Gewährung des Darlehens, Darlehenshöhe, Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung sowie über Anträge auf Stundung oder Teilerlass aufgrund besonderer Härte entscheidet das BAFzA (§§ 6 bis 10 FPfZG). Beschäftigte sind daher für Beratungen zur finanziellen Förderung der Freistellungen an das BAFzA zu verweisen.
Postanschrift: |
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Referat 407 - Nationale Programme - 50964 Köln |
Telefon: |
0221 3673-0 (Zentrale) |
Internet: |
www.bafza,de |
E-Mail: |
familienpflegezeit@bafza.bund.de |
Weitere Informationsmöglichkeiten bietet die Internetseite www.wege-zur-pflege.de und das Servicetelefon Pflege des BMFSFJ unter 030/201179131.
Der Arbeitgeber ist jedoch gem. § 4 FPfZG zur Mitwirkung verpflichtet und hat für bei ihm Beschäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen, soweit dies erforderlich ist. Stellt der Arbeitgeber die Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus, handelt er ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 FPfZG).
Die bisherige Förderstruktur - Gewährung eines Darlehens an den Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Aufstockung des Arbeitsentgelts über Wertguthaben und dem Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (§§ 3 und 4 FPfZG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) im Rahmen eines komplexen Rechtsverhältnisses im Dreieck zwischen Beschäftigten, Arbeitgeber und BAFzA - hat für die Arbeitgeber zu einem zusätzlichen Aufwand geführt; diese Möglichkeit besteht gleichwohl weiter (siehe BT-Drucks. 18/3124, S. 35). Die neue Förderstruktur, nach der die zinslosen Darlehen vom BAFzA als Darlehensgeber direkt an die Beschäftigten als Darlehensnehmer gewährt werden, bringt für die Arbeitgeber eine Entlastung von bürokratischem Aufwand. Es wird daher zukünftig darum gebeten, bei neuen Fällen vom neuen Förderweg der zinslosen Darlehen vom BAFzA Gebrauch zu machen.