Sobald die Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche im laufenden Urlaubsjahr geändert wird, ist nach der Rechtsprechung des Urlaubssenats des BAG der noch bestehende Urlaubsanspruch abschnittsbezogen neu zu berechnen. Bei einem unterjährigen Wechsel der Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ist der Gesamtjahresurlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume der Beschäftigung und der auf sie entfallenen Wochentage mit Arbeitspflicht umzurechnen (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 315/17 [Juris-Rz. 17]). Unter Umständen muss die Urlaubsdauer mehrfach berechnet werden [Juris-Rz. 22 a. a. O.].
Die Entscheidung des BAG vom 14. März 2017 - 9 AZR 7/16 – [Juris-Rz. 17]), wonach im Falle eines unterjährigen Wechsels der Arbeitszeitverteilung der kalenderjährig bestimmte Ur-laubsanspruch nicht in Zeitabschnitte unterteilt werden könne, ist bereits wieder überholt. Der Urlaubssenat hält daran nicht mehr fest (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20 so-wie 9 AZR 315/17 Rn. 17). Daher ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht nach der zum Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltenden Arbeitszeitregelung zu bemessen (so noch die o. g. überholte Senatsentscheidung vom 14. März 2017), sondern grundsätzlich bezogen auf das gesamte Urlaubsjahr anhand der arbeitsvertraglichen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage zu berechnen (BAG vom 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 Rn. 20).
Auf den TVöD angewandt bedeutet dies Folgendes: Die Zahl der Urlaubstage, die auf die "fiktiven" Abschnitte vor und nach dem Änderungsstichtag entfallen, bemisst sich nach der für den jeweiligen Abschnitt vereinbarten Anzahl der Wochenarbeitstage (Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit i. S. des § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVöD). Diese dem jeweiligen Beschäftigungsmodell entsprechende abschnittsbezogene Betrachtung gilt unabhängig davon, ob das Arbeitszeitvolumen vermindert, beibehalten oder aber erhöht wird. Eine Neuberechnung der Urlaubsdauer ist demnach nur erforderlich, wenn sich die Anzahl der Arbeitstage in der Woche ändert. Vor dem Änderungsstichtag bereits gewährter Urlaub ist in Abzug zu bringen; jedoch scheidet eine vorgriffsweise Anrechnung auf erst in folgenden Urlaubsjahren entstehende Urlaubsansprüche mangels entsprechender nationaler Rechtsgrundlage aus.
Beispiel:
Im laufenden Urlaubsjahr erfolgt zum 1. September ein Wechsel des Beschäftigungsmodells von der Fünftagewoche zu einer Viertagewoche. Der "fiktive" Abschnitt für die während der Fünftagewoche erworbenen Urlaubstage umfasst somit 8 Kalendermonate und der "fiktive" Abschnitt nach dem Änderungsstichtag für die in der Viertagewoche erworbenen Urlaubstage 4 Kalendermonate.
Ergeben sich infolge der veränderten Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage in der Kalenderwoche aufgrund der "fiktiven" abschnittsbezogenen Berechnung des Urlaubs Bruchteile, kann die Rundungsregelung des § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD an sich keine Anwendung finden, da es sich wegen des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses weiterhin um Vollurlaubsansprüche handelt. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung erkläre ich mich jedoch damit einverstanden, dass die beiden jeweils "fiktiv" abschnittsbezogen berechneten Urlaubsansprüche gleichwohl nur als ganze Arbeitstage gewährt werden (Anwendung des Tagesprinzips). Zugunsten der Beschäftigten bitte ich dazu wie folgt zu verfahren:
Ergeben sich Bruchteile für beide Bezugszeiträume, sind diese bei dem Be-zugszeitraum mit der höheren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aufzurunden; und zwar auch, wenn der Bruchteil weniger als einen halben Urlaubstag beträgt. Im Gegenzug sind die Bruchteile bei dem Bezugszeitraum mit der niedrigeren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abzurunden. Bleibt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gleich und ändert sich nur die Anzahl der Wochenarbeitstage, ist bei dem Bezugszeitraum mit der höheren Anzahl an Wochenarbeitstagen aufzurunden, und zwar auch, wenn der Bruchteil weniger als einen halben Urlaubstag beträgt. Im Gegenzug sind Bruchteile bei dem Bezugszeitraum mit der niedrigeren Anzahl an Wochenarbeitstagen abzurunden.
Beispiel 1 (Verringerung der Wochenarbeitstage)
Ein an fünf Arbeitstagen Teilzeitbeschäftigter ändert im Laufe des Monats September die Verteilung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf drei Arbeitstage; die verringerte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Teilzeitquote) wird unverändert beibehalten. Der Urlaubsanspruch berechnet sich wie folgt:
Erster Berechnungsschritt (Spitzberechnung)
22,5 Urlaubstage stehen für Januar bis September unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung in der Fünftagewoche zu. Im Rahmen der Zwölftelung wird der September, in dessen Verlauf der Wechsel stattfindet, bei dem Bezugszeitraum mit der höheren Anzahl an Wochenarbeitstagen als voller Monat berücksichtigt.
= 9/12 von 30 Urlaubstagen, d. h. 30 x 9 Monate : 12 Monate.
4,5 Urlaubstage stehen für Oktober bis Dezember unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung in der ...