Das ausbildungsintegrierte duale Studium endet planmäßig mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag (§ 2 TVSöD) vereinbarten Vertragslaufzeit (Absatz 1).
In den Fällen, in denen Studierende den Ausbildungs- oder den Studienteil oder beides endgültig abbrechen, hat der Ausbildende das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Das Vertragsverhältnis endet zudem, wenn die Studierenden aus hochschulrechtlichen Gründen durch die Hochschule exmatrikuliert werden oder eine Prüfung endgültig nicht bestanden wird (Absatz 2).
Vor einem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung sind die Möglichkeiten einer Wiederholungsprüfung auszuschöpfen. Sofern es sich um eine Abschlussprüfung handelt, ist es möglich, die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Termin der Wiederholungsprüfung zu verlängern. Das Vertragsverhältnis kann im Grundsatz maximal bis zu einem Jahr verlängert werden. Mit dieser Zeitspanne wird etwaigen besonderen organisatorischen Rahmenbedingungen beim Ausbildenden und bei den externen Partnern (Hochschule, Berufsschule etc.) Rechnung getragen. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Härtefällen, wie Erkrankung der Studierenden, möglich.
Abweichend von Absatz 1 endet das duale Studium vor dem Ende der vereinbarten Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wenn nach erfolgreichen Abschluss des Ausbildungsteils der Studienteil vorzeitig erfolgreich abgeschlossen wird (Absatz 3). Wann die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss vorliegen, ergibt sich aus der jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnung. Ein Studium ist in der Regel dann erfolgreich abgeschlossen, wenn alle erforderlichen Studienleistungen erbracht, alle erforderlichen Prüfungen bestanden und alle erforderlichen Leistungspunkte erworben wurden. Über die Verkürzung der Studienzeit entscheidet die Hochschule ggf. anhand nachgewiesener und anrechenbarer Studienleistungen. Studierende können diese nur in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragen. Der Ausbildende prüft dafür, ob eine Verkürzung mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil vereinbar ist. Möglichkeiten der Verkürzung des Ausbildungsteils ergeben sich aus der jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelung (z. B. BBiG, Ausbildungs- und Prüfungsordnung etc.).
Wegen des hohen Ressourceneinsatzes für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang von Seiten des Ausbildenden ist davon auszugehen, dass die Zahl der be-reitgestellten Studienplätze dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Gleichwohl können beim Ausbildenden Gründe eintreten, die eine Übernahme einer oder eines Studierenden nicht erlauben. Sollen Studierende nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, hat der Ausbildende dies den Studierenden drei Monate vor dem voraus-sichtlichen Ende des Ausbildungs- und Studienverhältnisses schriftlich mitzuteilen (Absatz 4). Sollte die Drei-Monatsfrist nicht mehr eingehalten werden können, wird empfohlen, die schriftliche Mitteilung unverzüglich nachzuholen. Ein Übernahmeanspruch in ein Arbeitsverhältnis besteht bei Unterbleiben bzw. nicht fristgemäßer "Nicht-Übernahme-Erklärung" aber nicht.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Studierenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend der mit der Ausbildung erworbenen Abschlussqualifikation zu übernehmen; auf die besondere Regelung zur Rückzahlungspflicht in diesen Fällen wird hingewiesen (siehe § 18 Abs. 5 TVSöD).
Werden die Studierenden im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis weiter beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (Absatz 5).
Nach erfolgreichem Abschluss des dualen Studienganges ist bei der Begründung des sich anschließenden Arbeitsverhältnisses ein entsprechender Passus zum Rückzahlungsanspruch in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.