Studierende erhalten von Beginn des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Ausbildungsteil erfolgreich abgeschlossen wird, ein Studienentgelt, das sich zusammensetzt aus dem aktuellen Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG oder § 8 Abs. 1 TVAöD-BT Pflege und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von pauschal 150 Euro. Das gilt auch in Fällen einer Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 TVAöD-AT (z. B. bei erstmaligem Nichtbestehen der Abschlussprüfung).

Die in § 8 Abs. 1 TVSöD genannten monatlichen Entgelte entsprechen in der Höhe den aktuellen Ausbildungsentgelten nach § 8 Abs. 1 TVAöD-BT BBiG bzw. § 8 Abs. 1 TVAöD-BT Pflege. Es handelt sich jedoch gerade nicht um Ausbildungsentgelt, sondern um monatliche Entgelte für den Ausbildungsteil im Rahmen des dualen Studiums. Zusammen mit der Studienzulage in Höhe von 150 Euro bildet es das Studienentgelt, welches der Studierende bis zum Abschluss des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten Studiums erhält.

Das Studienentgelt und damit auch die Studienzulage sind statisch (d. h. sie nehmen nicht an den regelmäßigen Entgelterhöhungen teil). Als Bestandteil des Studienentgelts ist die Studienzulage steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtig.

Die Studienzulage dient der Steigerung der Attraktivität der angebotenen ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge. Damit sollen die gegenüber regulären Ausbildungen bestehenden zeitlichen und finanziellen Mehrbelastungen durch das duale Studium honoriert bzw. abgefedert werden (z. B. Kosten für Studienmaterialien). Infolge dieser Anreizfunktion zur Gewinnung von Nachwuchskräften und wegen des pauschalierenden Ansatzes erhalten die Studierenden die Studienzulage während des gesamten Ausbildungsteils unabhängig von der zeitlichen Verteilung ihrer Ausbildungs- und Studienteile.

Da es sich um ein einheitliches Studienentgelt handelt, erfolgt die Auszahlung der Studienzulage zusammen mit dem monatlichen Entgelt nach § 8 Abs. 1 TVSöD.

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