Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung besteht nicht. Von der Zahlung einer Vergütung ist ganz oder teilweise abzusehen, wenn kein besonderes Interesse an der Beschäftigung der Praktikantinnen und Praktikanten besteht. Mit Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsleistung, die von den nachstehend genannten Praktikantinnen und Praktikanten vor Abschluss der Schulausbildung in der Fach- bzw. Berufsfachschule teilweise erbracht wird, kann während des Praktikums folgende Vergütung gezahlt werden:

a) Erzieherin/Erzieher höchstens 570 Euro monatlich,
b) hauswirtschaftliche Betriebsleiterin / hauswirtschaftlicher Betriebsleiter höchstens 570 Euro monatlich,
c) Haus- und Familienpflegerin/ Haus- und Familienpfleger höchstens 520 Euro monatlich,
d) Kinderpflegerin/Kinderpfleger höchstens 520 Euro monatlich.

Ferner kann an Studierende von Fachhochschulen, die während der Praxissemester eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, folgende Vergütung gezahlt werden:

a) im ersten Praxissemester höchstens 500 Euro monatlich,
b) im zweiten Praxissemester höchstens 650 Euro monatlich.

Für Studierende von Fachhochschulen und Hochschulen, die während ihres Studiums ein kurzfristiges Praktikum ableisten, das in Studien- oder Prüfungsordnungen als Prüfungsvoraussetzung gefordert und nicht Teil des Studiums ist, kann eine Vergütung von höchstens 450 Euro monatlich gezahlt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge