1 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinien gelten für Praktikantinnen und Praktikanten,
die ein Praktikum von bis zu drei Monaten
aa) |
zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten oder |
bb) |
begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat, |
- die ein Pflichtpraktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten.
(2) Praktikantinnen/Praktikanten müssen in die Verwaltung oder den Betrieb eingegliedert sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Praktikantin /der Praktikant während der gesamten täglichen Arbeitszeit in der Verwaltung oder dem Betrieb praktisch tätig ist. Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.
(3) Diese Richtlinien gelten nicht für Praktikantinnen/Praktikanten,
- auf deren Rechtsverhältnis der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet,
- die als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (Mindestlohngesetz - MiLoG) gelten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG),
- die aufgrund anderweitiger Regelungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen oder Leistungen eines anderen öffentlichen Trägers (z.B. im Rahmen der beruflichen Rehabilitation oder Wiedereingliederung in den Beruf) erhalten.
2 Vergütung
2.1 Grundsätze
Die nachfolgenden Höchstbeträge gelten für vollbeschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten. Für teilzeitbeschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten gilt § 24 Abs. 2 TVöD entsprechend. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat mit 30 Tagen gerechnet.
2.2 Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen
2.2.1 Begriffsbestimmung
Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind nach § 26 BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG oder um ein Arbeitsverhältnis handelt. Das Praktikum darf jedoch nicht Bestandteil eines den Schulgesetzen der Länder unterliegenden Schulverhältnisses sein (Praktikantinnen und Praktikanten als Schülerin/Schüler bzw. Studierende von allgemeinbildenden Schulen, Fach-, Berufsfach-, Fachober-, Fachhoch- und Hochschulen). Für Praktikantinnen und Praktikanten, die unter das BBiG fallen, gelten nach § 26 BBiG die Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 dieses Gesetzes mit bestimmten Maßgaben.
2.2.2 Höhe der Vergütung
Nach § 26 i. V. m. § 17 BBiG besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Bei den nachfolgend aufgeführten Praktika wird eine Vergütung in der angegebenen Höhe als angemessen angesehen. Bei sonstigen unter das BBiG fallenden Praktika kann die angemessene Vergütung in Anlehnung an diese Sätze festgelegt werden.
2.2.2.1 Vorpraktika
Vorpraktika sind solche, die in Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung gefordert werden, oder solche, die auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden müssen, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten können folgende Vergütung erhalten:
a) |
vor vollendetem 18. Lebensjahr höchstens 400 Euro monatlich, |
b) |
nach vollendetem 18. Lebensjahr höchstens 450 Euro monatlich, |
c) |
höchstens das jeweilige Ausbildungsentgelt für das erste bzw. zweite Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG-, wenn das Vorpraktikum länger als ein Jahr dauert. |
2.2.2.2 Berufspraktika
2.2.2.2.1 Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten für den Beruf der Haus- und Familienpflegerin / des Haus- und Familienpflegers, der Wirtschafterin / des Wirtschafters und der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin / des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters
Praktikantinnen und Praktikanten, die nach Abschluss der schulischen Ausbildung
- für den Beruf der Haus- und Familienpflegerin / des Haus- und Familienpflegers,
für den Beruf der Wirtschafterin / des Wirtschafters
ein Berufspraktikum ableisten, kann eine Vergütung wie an Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf der Kinderpflegerin / des Kinderpflegers,
c. |
für den Beruf der hauswirtschaftlichen Betriebsleiterin / des hauswirtschaftlichen Betriebsleiters |
|
|
ein Berufspraktikum ableisten, kann eine Vergütung wie an Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf der Erzieherin / des Erziehers
nach dem TVPöD in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden.
2.2.2.2.2 Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten der Pharmazie und der Le-bensmittelchemie
- in den ersten sechs Monaten der Praktikantenzeit
eine Vergütung von bis zu 1.900 Euro monatlich,
- ab dem siebten Monat der Praktikantenzeit
eine Vergütung von bis zu 2.100 Euro monatlich
erhalten.
2.2.3 Fortzahlung der Vergütung
2.2.3.1 Urlaub
Es besteht ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. ggf. nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes unter Fortzahlung der Vergütung nach Ziff. 2.2.
2.2.3.2 Sonstige Fälle
Im Übrigen gilt § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG entsprechend.
2.3 Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen
2.3.1 Begriffsbestimmung
Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind insbesondere solche, die ein Praktikum...