1.1 Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten
Die ab 1. Januar 2010, ab 1. Januar 2011 und ab 1. August 2011 maßgeblichen neuen Tabellenentgelte gemäß § 15 Abs. 2 TVöD ergeben sich aus den Anhängen zu § 1 Nr. 9 des Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD:
- ab 1. Januar 2010 (Entgelterhöhung um 1,2 %; Anhang 1a),
- ab 1. Januar 2011 (Entgelterhöhung um 0,6 %; Anhang 1b) und
- ab 1. August 2011 (Entgelterhöhung um 0,5 %, Anhang 1c).
Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischenstufe (§ 7 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund) oder einer individuellen Endstufe (§ 6 Abs. 3 Satz 1, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 TVÜ-Bund) werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TVöD erhöht.
Für die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü (§ 19 TVÜ-Bund) gelten die gemäß § 1 Nr. 5 des Änderungstarifvertrags Nr. 3 zum TVÜ-Bund vereinbarten und in der Anlage 1 zusammengestellten Beträge.
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet das dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitentgelt die Bemessungsgrundlage für die Entgelterhöhungen. Das individuell zustehende Entgelt ist anschließend wieder zeitratierlich nach § 24 Abs. 2 TVöD zu berechnen.
1.2 Stundenentgelte der Tarifbeschäftigten
Das Stundenentgelt, also der individuelle Stundensatz des Tabellenentgelts, ist in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD zu berechnen; nach jeder Zwischenrechnung ist einzeln zu runden (§ 24 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Zur Arbeitserleichterung sind die ab 1. Januar 2010, ab 1. Januar 2011 und ab 1. August 2011 jeweils maßgeblichen neuen Stundenentgelte als Anlage 2 beigefügt.
Für Beschäftigte in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe ist entsprechend zu verfahren.
1.3 Auszubildende und Praktikanten
Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD - Besonderer Teil BBiG - oder den TVAöD-Besonderer Teil Pflege - fallen, sowie die Entgelte der Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TVPöD erhöhen sich in den Jahren 2010 und 2011 mit den gleichen linearen Erhöhungssätzen und zu denselben Erhöhungszeitpunkten wie die Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten. Die entsprechenden neuen Entgelttabellen, die sich auf Basis der jeweiligen Änderungstarifverträgen ab 1. Januar 2010, ab 1. Januar 2011 und ab 1. August 2011 ergeben, sind in Anlage 3 zusammengestellt.
1.4 Pauschalentgelte nach dem KraftfahrerTV Bund
Die in den Jahren 2010 und 2011 maßgeblichen Pauschalentgelte für neu eingestellte und vorhandene Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes ergeben sich aus den Anhängen zu § 1 Nr. 1 und 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum KraftfahrerTV Bund:
- ab 1. Januar 2010 (Entgelterhöhung um 1,2 %; Anhänge 1a und 2a),
- ab 1. Januar 2011 (Entgelterhöhung um 0,6 %; Anhänge 1b und 2b) und
- ab 1. August 2011 (Entgelterhöhung um 0,5 %; Anhänge 1c und 2c).
1.5 Ärzte und Beschäftigte im Pflegedienst
Die ab 1. Januar 2010, ab 1. Januar 2011 und ab 1. August 2011 maßgeblichen neuen Tabellenentgelte für Beschäftigte im Pflegedienst sowie für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte in Bundeswehrkrankenhäusern gemäß § 46 (Bund) Nr. 22 TVöD-BT-V (siehe § 1 Abschnitt B Nr. 2c des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TVöD-BT-V) sind zur Arbeitserleichterung in der Anlage 4 zusammengefasst.
1.6 Geringfügig Beschäftigte
Steigt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aufgrund der allgemeinen Entgelterhöhungen im jeweiligen Jahresdurchschnitt auf über 400 EUR monatlich, tritt Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein. Soll es bei der Sozialversicherungsfreiheit verbleiben, muss die regelmäßige Wochenarbeitszeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert werden. Eine Änderung des Teilzeitumfangs ist nur mit Einwilligung der/des Beschäftigten und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Zu den Einzelheiten wird auf die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der Fassung vom 14. Oktober 2009 verwiesen.
1.7 Außertariflich Beschäftigte
Die Entgelte der außertariflichen Beschäftigten werden von der Tarifeinigung nicht erfasst. Durch die Koppelung der außertariflichen monatlichen Entgelte an die allgemeinen Entgeltanpassungen bei entsprechenden Bundesbeamten können Aussagen dazu erst nach Abschluss des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (bzw. nach der Bekanntgabe eines Rundschreibens zur Abschlagsauszahlung) gegeben werden. Im Übrigen verweise ich auf die diesbezüglichen Hinweise im Rundschreiben vom 23. September 2008 – D 5 – 220 234 -.