Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. Januar 2010
Bekanntgabe der Änderungstarifverträge, des TV Pauschalzahlung und des TV Sonderzahlung 2011, jeweils vom 27. Februar 2010, mit Durchführungshinweisen
BEZUG Rundschreiben vom 2. März 2010 – D 5 –220 233 –52/1
Am 27. Februar 2010 haben sich die Tarifvertragsparteien für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen darauf verständigt, bei einer Laufzeit von 26 Monaten neben einer allgemeinen Entgeltsteigerung in drei Stufen und einer einmaligen Sonderzahlung von 240 Euro für alle Tarifbeschäftigten auch mehrere strukturelle Verbesserungen für die Beschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes und der kommunalen Arbeitgeber vorzunehmen (siehe dazu das Rundschreiben des BMI vom 2. März 2010 - D 5-220 233-52/1 -). Im anschließenden Redaktionsverfahren haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Tarifverträge verständigt:
Da innerhalb der vereinbarten beiderseitigen Erklärungsfrist (12. April 2010) keine Seite Einwendungen erhoben hat, können die vorgenannten, mit den Gewerkschaften geeinten Tarifverträge nunmehr umgesetzt werden.
Die Redaktionsverfahren zur Umsetzung der flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte dauern noch an. Die Bekanntgabe des neuen Tarifvertrages mit entsprechenden Durchführungshinweisen wird nach Abschluss der Verhandlungen in einem gesonderten Rundschreiben erfolgen.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich zu den beigefügten Tarifverträgen die folgenden Durchführungshinweise.
A. Allgemeines
1. Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte
Die Entgelte der Beschäftigten sind gemäß diesem Rundschreiben zu berechnen und zahlbar zu machen; die erste Stufe der linearen Entgelterhöhung erfolgt dabei rückwirkend zum 1. Januar 2010.
2. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeits, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die höheren Entgelte nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat sowie für Beschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. März 2008 geendet hat.
Keinen Anspruch haben Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund eigenen Verschuldens spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind (vgl. dazu insgesamt z. B. § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 5 zum TVöD). Dazu zählt Ausscheiden durch verhaltensbedingte fristlose oder fristgemäße Kündigung; dieser Personenkreis erhält die erhöhten Entgelte auch nicht auf schriftlichen Antrag. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) ist kein Verschulden im Sinne der o. a. Tarifnormen.
3. Absehen von Maßregelungen
Von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 12. Februar 2010, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat (siehe Maßregelungsklausel in Teil A Ziffer VII der Tarifeinigung im Rundschreiben vom 2. März 2010 - D 5 – 220 233-52/1 -).
4. Erwirtschaftung der Mehrausgaben
Die durch die Tarifeinigung bedingten Mehrausgaben sind im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften.
B. Lineare Entgelterhöhung und einmalige Sonderzahlung
Die vereinbarten allgemeinen Entgelterhöhungen wirken sich auf die Entgelttabellen (dazu sogleich Ziff. 1.) sowie auf dynamische sonstige Entgeltbestandteile (dazu im Folgenden Ziff. 2. bis 4.) aus. Soweit sonstige Entgeltbestandteile von den nachfolgenden Fallgruppen nicht erfasst sind, sind sie nicht zu erhöhen. Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten erhalten im Januar 2011 zudem eine einmalige Sonderzahlung (dazu im Folgenden Ziff. 7..)
1. Entgelttabellen für Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikanten
1.1 Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten
Die ab 1. Januar 2010, ab 1. Januar 2011 und ab 1. August 2011 maßgeblichen neuen Tabellenentgelte gemäß § 15 Abs. 2 TVöD ergeben sich aus den Anhängen zu § 1 Nr. 9 des Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD:
- ab 1. Januar 2010 (Entgelterhöhung um 1,2 %; Anhang 1a),
- ab 1. Januar 2011 (Entgelterhöhung...