Zusammenfassung
Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2012
HIER: Bekanntgabe der Entgelttabellen sowie Hinweise zur Zahlbarmachung
Mit Rundschreiben vom 2. April 2012 habe ich den Text der Tarifeinigung vom 31. März 2012 bekannt gegeben. Da innerhalb der vereinbarten beiderseitigen Erklärungsfrist (30. April 2012) keine Seite Einwendungen erhoben hat, soll diese Einigung nun in den Redaktionsverhandlungen der Tarifvertragsparteien umgesetzt werden. Im Anschluss daran werde ich die geeinten Änderungstarifverträge sowie den Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 zusammen mit Hinweisen zu den Regelungen zur Übernahme der Auszubildenden und der Neuregelung des Urlaubsanspruchs in einem gesonderten Rundschreiben bekannt geben.
Teil der Tarifeinigung ist insbesondere die Anhebung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten in drei Stufen um insgesamt 6,3 %. Die erste Stufe der linearen Entgelterhöhung um 3,5 % erfolgt dabei rückwirkend ab 1. März 2012. Die Ausbildungsentgelte nach TVAöD und die Praktikantenentgelte nach TVPöD werden hingegen in zwei Stufen um einen Festbetrag in Höhe von insgesamt 90,00 EUR erhöht; der Festbetrag in der ersten Stufe beträgt 50,00 EUR und wird ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2012 gezahlt.
A. Allgemeines
1. Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte
Mit diesem Rundschreiben gebe ich erste Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte, um eine möglichst zeitnahe Auszahlung der ersten Erhöhungsstufe zu ermöglichen. Ich bitte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung die höheren Entgelte gemäß diesem Rundschreiben zu berechnen und zu zahlen.
2. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, bleiben die Ergebnisse der Redaktionsverhandlungen abzuwarten.
3. Absehen von Maßregelungen
Von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 28. März 2012, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat (siehe Maßregelungsklausel in Teil D der Tarifeinigung).
4. Deckung des Mehrbedarfs
Über die Deckung des Mehrbedarfs aufgrund des Tarifabschlusses wird im Rahmen des Nachtragshaushalts 2012 entschieden. Auf Ziffer 5.12 vorletzter Absatz des Haushaltsführungsrundschreibens 2012 des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 2011 - II A 2 - H 1200/11/10044 - DOK 2011/1006351 - und auf das auf dieser Grundlage noch zu erlassende BMF-Rundschreiben weise ich hin.
B. Lineare Entgelterhöhung und Festbeträge
Die allgemeinen Entgelterhöhungen wirken sich auf die Entgelttabellen (dazu sogleich Ziffer 1) sowie auf dynamische sonstige Entgeltbestandteile (dazu im Folgenden Ziffer 2 bis 4) aus. Soweit sonstige Entgeltbestandteile von den nachfolgenden Fallgruppen nicht erfasst sind, sind sie nicht zu erhöhen.
1. Entgelttabellen für Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikanten
1.1 Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten (§ 15 TVöD)
Die Tabellenentgelte nach § 15 TVöD werden wie folgt erhöht:
- ab 1. März 2012 um 3,5 %
- ab 1. Januar 2013 um weitere 1,4 % und
- ab 1. August 2013 um weitere 1,4 %
Die entsprechenden neuen Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten gemäß § 15 TVöD ergeben sich aus dem Anhang 1.
Die Tabellenbeträge der Beschäftigten in einer individuellen Zwischenstufe (§ 7 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Bund) oder einer individuellen Endstufe (§ 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Bund) werden in gleicher Weise wie die Tabellenentgelte nach § 15 TVöD erhöht.
Die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü (§ 19 TVÜ-Bund) werden wie folgt erhöht:
Zum 1. März 2012:
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
E 15Ü |
4.854,25 EUR |
5.387,39 EUR |
5.892,45 EUR |
6.229,17 EUR |
6.307,74 EUR |
|
E 2Ü |
1.743,03 EUR |
1.930,48 EUR |
1.997,83 EUR |
2.087,61 EUR |
2.149,34 EUR |
2.195,37 EUR |
Zum 1. Januar 2013:
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
E 15Ü |
4.922,21 EUR |
5.462,81 EUR |
5.974,94 EUR |
6.316,38 EUR |
6.396,05 EUR |
|
E 2Ü |
1.767,43 EUR |
1.957,51 EUR |
2.025,80 EUR |
2.116,84 EUR |
2.179,43 EUR |
2.226,11 EUR |
Zum 1. August 2013:
|
Stufe 1 |
Stufe 2 |
Stufe 3 |
Stufe 4 |
Stufe 5 |
Stufe 6 |
E 15Ü |
4.991,12 EUR |
5.539,29 EUR |
6.058,59 EUR |
6.404,81 EUR |
6.485,59 EUR |
|
E 2Ü |
1.792,17 EUR |
1.984,92 EUR |
2.054,16 EUR |
2.146,48 EUR |
2.209,94 EUR |
2.257,28 EUR |
Bei Teilzeitbeschäftigten bildet nicht das Teilzeitentgelt, sondern das dem Teilzeitentgelt zugrunde liegende Vollzeitentgelt die Bemessungsgrundlage für die Entgelterhöhungen.
1.2 Stundenentgelte der Tarifbeschäftigten
Das Stundenentgelt, also der individuelle Stundensatz des Tabellenentgelts, ist in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 3 TVöD zu berechnen; nach jeder Zwischenrechnung ist einzeln zu runden (§ 24 Abs. 4 Satz 3 TVöD). Zur Arbeitserleichterung sind als Anhang 2 die ab den jeweiligen Erhöhungszeitpunkten maßgeblichen Stundenentgelte beigefügt. Für Beschäftigte in einer individuellen Zwischen- oder E...