Zusammenfassung
BETREFF |
Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2014 |
HIER |
Bekanntgabe der Entgelttabellen sowie Hinweise zur Zahlbarmachung |
BEZUG |
Meine Rundschreiben zur Tarifeinigung vom 2. April 2014 und 7. Mai 2014 - D 5 - 31002/29#13 |
ANLAGE |
10 |
Mit Rundschreiben vom 2. April 2014 habe ich den Text der Tarifeinigung vom 1. April 2014 bekannt gegeben. Teil der Tarifeinigung ist insbesondere die Anhebung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten in zwei Schritten. Der erste Erhöhungsschritt um 3,0 %, mindestens aber um 90,00 EUR, erfolgt dabei rückwirkend ab 1. März 2014. Die weiteren 2,4 % aus dem zweiten Schritt der Entgelterhöhung werden dann ab 1. März 2015 gezahlt. Die Ausbildungsentgelte nach TVAöD und die Praktikantenentgelte nach TVPöD werden ebenfalls in zwei Schritten um einen Festbetrag in Höhe von insgesamt 60,00 EUR erhöht. Der Festbetrag im ersten Schritt beträgt 40,00 EUR und wird ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2014 gezahlt; die Erhöhung aus dem zweiten Schritt um weitere 20,00 EUR erfolgt dann ab 1. März 2015.
Mit Rundschreiben vom 7. Mai 2014 habe ich informiert, dass innerhalb der vereinbarten beiderseitigen Erklärungsfrist (30. April 2014) keine Seite Einwendungen erhoben hat. Im anschließenden Redaktionsverfahren haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Tarifverträge verständigt:
- Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
- Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund),
- Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund),
- Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund),
- Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).
A. Allgemeines
1. Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte
Mit diesem Rundschreiben gebe ich Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte, um eine möglichst zeitnahe Auszahlung des ersten Erhöhungsschritts zu ermöglichen. Ich bitte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, die höheren Entgelte gemäß diesem Rundschreiben zu berechnen und zu zahlen.
2. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die jeweils in § 2 der betreffenden Änderungstarifverträge enthaltenen Regelungen über die "Ausnahmen vom Geltungsbereich" legen Folgendes fest (z. B. § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 10 zum TVöD):
Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die höheren Entgelte nur, wenn sie dies bis zum 30. September 2014 schriftlich beantragen. Auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat, sowie Beschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 geendet hat, erhalten die höheren Entgelte nur, wenn sie dies bis zum 30.September 2014 schriftlich beantragen.
Keinen Anspruch haben Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund eigenen Verschuldens spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Arbeits-. Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind. Dazu zählt Ausscheiden durch verhaltensbedingte fristlose oder fristgemäße Kündigung; dieser Personenkreis erhält die erhöhten Entgelte auch nicht auf schriftlichen Antrag. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) ist dagegen kein Verschulden im Sinne der o. a. Tarifnormen.
3. Absehen von Maßregelungen
Von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 1. April 2014, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat (siehe Maßregelungsklausel in Teil D der Tarifeinigung).
4. Deckung des Mehrbedarfs
Über die Deckung des Mehrbedarfs aufgrund des Tarifabschlusses wird im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Haushaltsentwurf 2014 entschieden.
B. Lineare Entgelterhöhung und Festbeträge
Die allgemeinen Entgelterhöhungen wirken sich auf die Entgelttabellen (dazu sogleich Ziffer 1.) sowie auf einen Teil der sonstigen Entgeltbestandteile (dazu im Folgenden Ziffer 2. bis 5.) aus. Soweit sonstige Entgeltbestandteile von den nachfolgenden Fallgruppen nicht erfasst sind, sind sie nicht zu erhöhen.
1. Entgelttabellen für Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikanten
1.1 Tabellenentgelte der Tarifbeschäftigten (§ 15 TVöD)
Die Tabellenentgelte nach § 15 TVöD werden wie folgt erhöht:
- ab 1. März 2014 um 3,0 %, minde...