Zusammenfassung
BETREFF |
Neuregelung der Entgelte für die Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantinnen/Praktikanten des Bundes ab dem 1. März 2016 |
HIER |
Bekanntgabe der Entgelttabellen sowie Hinweise zur Zahlbarmachung |
BEZUG |
Meine Rundschreiben zur Tarifeinigung vom 4. Mai 2016 und 1. Juni 2016 - D 5 - 31002/42#9 |
Aktenzeichen: |
D5-31002/42#9 |
ANLAGE |
- 4 Anlagen
- 12 Änderungstarifverträge
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Mit Rundschreiben vom 4. Mai 2016 habe ich den Text der Tarifeinigung vom 29. April 2016 bekannt gegeben. Vereinbart wurde die Anhebung der Entgelte der Tarifbeschäftigten sowie der Praktikantinnen und Praktikanten nach TVPöD in zwei Schritten. Der erste Erhöhungsschritt um 2,4 % erfolgt dabei rückwirkend ab 1. März 2016. Die weiteren 2,35 % aus dem zweiten Schritt der Entgelterhöhung werden dann ab 1. Februar 2017 gezahlt. Die Ausbildungsentgelte nach TVAöD werden ebenfalls in zwei Schritten um einen Festbetrag in Höhe von insgesamt 65,00 EUR erhöht. Der Festbetrag im ersten Schritt beträgt 35,00 EUR und wird ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2016 gezahlt; die Erhöhung aus dem zweiten Schritt um weitere 30,00 EUR erfolgt dann ab 1. Februar 2017.
Mit Rundschreiben vom 1. Juni 2016 habe ich informiert, dass innerhalb der vereinbarten beiderseitigen Erklärungsfrist (31. Mai 2016) keine Seite Einwendungen erhoben hat. Im anschließenden Redaktionsverfahren haben sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Tarifverträge verständigt:
- Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
- Änderungstarifvertrag Nr. 21 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund),
- Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund),
- Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung Wald des Bundes (TV EntgO-Wald-Bund)
- Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund),
- Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil Pflege –,
- Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).
- Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte
- Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)
Die vorgenannten, mit den Gewerkschaften geeinten Tarifverträge können nunmehr umgesetzt werden.
A. Allgemeines
1. Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte
Mit diesem Rundschreiben gebe ich Hinweise zur Zahlbarmachung der erhöhten Entgelte, um eine zeitnahe Auszahlung des ersten Erhöhungsschritts zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu ermöglichen. Ich bitte im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, die höheren Entgelte gemäß diesem Rundschreiben zu berechnen und zu zahlen.
2. Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die in der Regel in § 2 der betreffenden Änderungstarifverträge enthaltenen Regelungen über die "Ausnahmen vom Geltungsbereich" legen Folgendes fest (z. B. § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 zum TVöD):
Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, erhalten die höheren Entgelte nur, wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2016 schriftlich beantragen. Auch Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a oder Abs. 2 TVöD geendet hat, sowie Tarifbeschäftigte, deren befristetes Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 geendet hat, erhalten die höheren Entgelte nur, wenn sie dies bis zum 31.Oktober 2016 schriftlich beantragen.
Keinen Anspruch auf die erhöhten Entgelte haben Tarifbeschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund eigenen Verschuldens spätestens mit Ablauf des 28. April 2016 aus dem Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind. Dazu zählt Ausscheiden durch verhaltensbedingte fristlose oder fristgemäße Kündigung; dieser Personenkreis erhält die erhöhten Entgelte auch nicht auf schriftlichen Antrag. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch (z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag) ist dagegen kein Verschulden im Sinne der o. a. Tarifnormen.
3. Absehen von Maßregelungen
Von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 30. April 2016, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, wird abgesehen, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalt...