2.1 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (§ 8 TVöD)
Das Entgelt zum Ausgleich für Sonderformen der Arbeit ist dynamisch, soweit es in Bezug zum Tabellenentgelt und damit zur Entgelttabelle steht. Die Erhöhung des Tabellenentgelts wirkt sich somit direkt auf die Höhe der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TVöD sowie die Höhe der Rufbereitschaftspauschale nach § 8 Abs. 3 TVöD aus. Zur Berechnung der Zeitzuschläge, die nach einem Vomhundertsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts berechnet werden, können die dem Rundschreiben zur Arbeitserleichterung als Anlage 5 beigefügten Tabellen angewandt werden.
2.2 Persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 14 Abs. 3 TVöD)
Die persönliche Zulage ist dynamisch. Sie bemisst sich nach dem Tabellenentgelt, so dass sich die allgemeinen Entgeltanpassungen in den Jahren 2010 und 2011 unmittelbar auswirken. Die ab 1. Januar 2010, ab 1. Januar 2011 und ab 1. August 2011 jeweils maßgeblichen neuen Beträge der persönlichen Zulage in den Entgeltgruppen 1 bis 8 sind zur Arbeitserleichterung als Anlage 6 beigefügt.
2.3 Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD)
Für die Garantiebeträge wurde in den Jahren 2010 und 2011 erneut die Anhebung in einem einzigen Schritt vereinbart. Die höheren Beträge gelten für laufende Garantiebetragsfälle wie für Neufälle ab 1. Januar 2010. Ab 1. Januar 2010 gelten folgende Garantiebeträge; eine weitere Erhöhung der Garantiebeträge im Jahr 2011 findet nicht statt:
Entgeltgruppen |
Garantiebetrag |
Bisheriger Betrag |
Neuer Betrag ab 1. Januar 2010 |
E 1 bis E 8 |
30 EUR |
50 EUR |
E 9 bis E 15 |
60 EUR |
80 EUR |
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass Beschäftigten, die vor dem 1. Januar 2010 höhergruppiert wurden und die bislang keinen Anspruch auf einen Garantiebetrag hatten, weil ihr Höhergruppierungsgewinn zum Höhergruppierungszeitpunkt den seinerzeit maßgeblichen Garantiebetrag überschritt, auf schriftlichen Antrag ab dem 1. Januar 2010 ein Garantiebetrag übertariflich gezahlt wird, sofern der Gewinn aufgrund der seinerzeitigen Höhergruppierung unterhalb der zum 1. Januar 2010 erhöhten Garantiebeträge liegt. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, eine Nachzahlung ist allerdings nur im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 TVöD möglich.
2.4 Leistungsentgelt (§ 18 Bund TVöD)
Das Entgeltvolumen für die leistungsorientierte Bezahlung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD steht für die Tarifbeschäftigten des Bundes im Jahr 2010 in unveränderter Höhe zur Verfügung. Wegen des weiteren Ausbaus der Leistungsbezahlung wird auf die Hinweise im Rundschreiben vom 2. März 2010 - D 5 - 220 233 - 52/1 - verwiesen.
2.5 Erschwerniszuschläge (§ 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD)
Die Erschwerniszuschläge nach § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD sind in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Höhe fortzuzahlen. Zu den aktuellen Beträgen siehe Teil B Ziff. 2.5 im Rundschreiben vom 29. Oktober 2008 – D II 2 – 220 233 – 51/1 –.