Nach dem Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2011 (TV Sonderzahlung 2011) erhalten die Tarifbeschäftigten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 EUR und die Auszubildenden nach TVAöD – Allgemeiner Teil – und die Praktikantinnen/ Praktikanten nach TVPöD in Höhe von 50 EUR.
7.1 Anspruchsvoraussetzungen
Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen und unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, haben Anspruch auf die Sonderzahlung 2011, wenn sie an mindestens einem Tag des Monats Januar 2011 Anspruch auf Entgelt haben (§§ 1, 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2011). Nach der Protokollerklärung zur § 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2011 stehen die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 21 Satz 1 TVöD und auf Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TVöD dem Entgeltanspruch gleich. Ob ein Krankengeldzuschuss wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers tatsächlich gezahlt wird, ist für den Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung unerheblich. Dem Entgeltanspruch gleichgestellt sind ebenfalls der Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V oder entsprechende gesetzliche Leistungen sowie der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
7.2 Rechtsfolgen
Beschäftigte, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten mit dem Tabellenentgelt für Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 EUR. Eine Kürzung für Tage ohne Entgeltanspruch im Januar 2011 erfolgt nicht.
Gemäß § 2 Abs. 2 TV Sonderzahlung 2011 gilt § 24 Abs. 2 TVöD für Teilzeitbeschäftigte entsprechend. Demnach erhalten diese Beschäftigten die Sonderzahlung zeitratierlich entsprechend dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 6 Abs. 1 Buchst. a TVöD) entspricht.
Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar 2011. Beginnt das Arbeitsverhältnis später im Januar 2011, sind stattdessen die Verhältnisse am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses zu Grunde zu legen. Dies gilt auch, wenn ein ruhendes Arbeitsverhältnis im Januar 2011 wieder aufgenommen wird.
Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderzahlung ebenfalls zeitratierlich (§ 4 Abs. 1 und 2 TV ATZ) zuzüglich der Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ.
Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z. B. Entgeltfortzahlung in den in § 21 TVöD genannten Fällen, Zulagen, Zuschlägen, Entgelt für Überstunden, Rufbereitschaft etc.) nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 TV Sonderzahlung 2011). Die einmalige Sonderzahlung 2011 ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
7.3 Sonderfälle
Haben Beschäftigte gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse zum Bund oder einem Arbeitgeber, für den der TV Sonderzahlung 2011 gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis zeitratierlich entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Sonderzahlung 2011. Erfolgt hingegen lediglich ein Arbeitgeberwechsel, so dass im Laufe des Monats Januar 2011 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen wird, schließt § 2 Abs. 3 TV Sonderzahlung das Entstehen eines zweiten Anspruchs auf die einmalige Sonderzahlung 2011 aus.
Saisonkräfte, die im Januar 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im November 2011 eine anteilige Sonderzahlung. Die Höhe bestimmt sich nach der Anzahl der Beschäftigungsmonate. Je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2011 wird ein Zwölftel von der einmaligen Sonderzahlung gezahlt (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV Sonderzahlung 2011).
Soweit für Beschäftigte gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 eine herabgesetzte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, erhalten diese die einmalige Sonderzahlung 2011 entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TV Sonderzahlung 2011).
Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass die einmalige Sonderzahlung 2011 keine "allgemeine Lohn-, Vergütungs- oder Entgelterhöhung" im Sinne der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter bzw. Angestellte, des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr oder des Umzugstarifvertrags ist.
7.4 Auszubildende und Praktikanten
Für Auszubildende nach TVAöD – Allgemeiner Teil und Praktikantinnen/Praktikanten nach TVPöD gilt § 3 TV Sonderzahlung 2011. Danach findet § 2 TV Sonderzahlung 2011 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 50 EUR gezahlt wird. Die Hinweise unter Ziff. 7.1, 7.2 und 7.3 gelten sinngemäß auch für Auszubildende und Praktikanten. Auszubildende, die im Januar 2011 im Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, erhalten die Sonderzahlung ebenfalls nur einmal. Maßgeblich ist der höhere Anspruch.