Rundschreiben des BMI vom 22. November 2005; AZ D II 2 – 220 770-1/18
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998;
HIER: Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Tarifbeschäftigte des Bundes
BEZUG: BMI - Rundschreiben zur Altersteilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung vom 30. März 2005 – D I 1 – 210 172/20 -
Die im Bezugsrundschreiben aufgeführten finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeitarbeit treffen auch den Tarifbereich. Zur Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Tarifbeschäftigten des Bundes gebe ich deshalb folgende Hinweise:
Aus § 2 Abs. 1 TV ATZ ("Kann-Regelung" ab Vollendung des 55. Lebensjahres) lässt sich kein Anspruch der oder des Tarifbeschäftigten auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses herleiten. Es besteht nur Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Antrag nach den Grundsätzen des billigen Ermessens (Rechtsgedanke des § 315 BGB) ordnungsgemäß prüft. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren. Da der TV ATZ keine Umstände nennt, die zu berücksichtigen sind, reichen alle sachlichen Gründe, die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung vorgebracht werden, aus; finanzielle Erwägungen sind nicht ausgeschlossen (Urt. d. BAG v. 12. 12. 2000 – 9 AZR 706/99).
Vor diesem Hintergrund und mit Bezug auf den Grundsatz, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist ab sofort bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ von Tarifbeschäftigten der Altersgruppe 55 bis 59 wie folgt zu verfahren:
- Anträgen auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse soll grundsätzlich nicht mehr entsprochen werden.
Ausnahmen von den Einschränkungen nach Ziffer 1 gelten
- bei schwer behinderten Beschäftigten,
- in Stellenabbaubereichen, wenn auf Ausbringung einer Ersatzstelle verzichtet wird,
- aus personalwirtschaftlichen Gründen in begründeten Einzelfällen, um besonderen Belangen einzelner Ressorts Rechnung zu tragen,
- beim Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ), wenn keine Mehrkosten entstehen.
Die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen für Tarifbeschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 2 TV ATZ), steht nach § 2 Abs. 3 TV ATZ unter dem Vorbehalt, dass keine "dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründe entgegenstehen". Solche Gründe werden insbesondere dann vorliegen, wenn die Bewilligung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dazu führen würde, dass mehr als 5 vom Hundert der Tarifbeschäftigten einer Behörde ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis unterhalten würden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AtG).
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Vorgaben der letzten beiden Absätze des Bezugsrundschreibens auch für den Tarifbereich gelten.