Betreff: Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998
Hier: Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Tarifbeschäftigten des Bundes
Bezug:
1. BMI – Rundschreiben vom 22. November 2005 (GMBl S. 1346) zur Altersteilzeitarbeit von Tarifbeschäftigten des Bundes – D II 2 – 220 770-1/18 –
2. BMI – Rundschreiben zur Altersteilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte in der Bundesverwaltung vom 28. Februar 2006 – D I 1 – 210 172/20 –
Bezug nehmend auf die o. g. Rundschreiben gebe ich zur Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Tarifbeschäftigten des Bundes folgende Hinweise:
In § 3 Abs. 2 TV ATZ ist die Verteilung der Arbeitszeit als Block- oder Teilzeitmodell während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geregelt. § 3 Abs. 3 TV ATZ bestimmt, dass Tarifbeschäftigte einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber mit der bzw. dem Beschäftigten den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert. Weder aus § 2 TV ATZ noch aus § 3 TV ATZ lässt sich jedoch ein Rechtsanspruch der bzw. des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit gegen seinen Arbeitgeber ableiten.
Vor diesem Hintergrund und unter Verfolgung des Grundsatzes, dass die Bewilligung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu keinen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Bundeshaushalts führen darf, ist in Ergänzung meines Bezugsrundschreibens vom 22. November 2005 bei der Entscheidung über Anträge auf Altersteilzeitarbeit nach dem TV ATZ ab sofort (Stichtag: 17. Februar 2006) wie folgt zu verfahren:
- Ab sofort soll Altersteilzeitarbeit grundsätzlich nur noch nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ als Teilzeitmodell bewilligt werden. Bewilligungen im Blockmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ sind ab sofort ausgeschlossen.
Ausnahmen von der Einschränkung nach Ziffer 1 gelten
- bei Kraftfahrern im Sinne des Pauschalentgelt-Tarifvertrages des Bundes (Kraftfa hrerTV Bund), für die aufgrund der Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich ist,
für die nachfolgend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Stellenabbaubereiche:
- Bundeswehrverwaltung,
- Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.
Weitere Stellenabbaubereic he können im Einvernehmen mit den Ressorts und dem Bundesministerium der Finanzen durch Anpassung dieses Rundschreibens festgelegt werden.
Schwerbehinderte Tarifbeschäftigte können auch weiterhin einen Antrag auf Altersteilzeitarbeit ab Vollendung des 55.Lebensjahres stellen. Eine Bewilligung ist aber ab sofort nur noch im Teilzeitmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ, nicht jedoch im Blockmodell möglich.
Die bisherigen Einschränkungen der Altersteilzeitarbeit durch mein Bezugsrundschreiben vom 22. November 2005 gelten weiterhin. Als Hilfestellung ist in der Anlage eine Übersicht der möglichen Bewilligungsformen der Altersteilzeitarbeit beigefügt.
Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Anlage
Mögliche Bewilligungsformen der Altersteilzeit
Beschäftigtengruppe |
Teilzeitmodell |
Blockmodell |
Altersgruppe 55-59 Jahre |
Tarifbeschäftigte mit Schwerbehinderung |
Ja |
Nein |
Tarifbeschäftigte in den festgelegten Stellenabbaubereichen |
Ja |
Ja |
alle anderen Tarifbeschäftigten |
Nein |
Nein |
Altersgruppe 60 - 65 Jahre |
Tarifbeschäftigte mit Schwerbehinderung |
Ja |
Nein |
Tarifbeschäftigte in den definierten Stellenabbaubereichen |
Ja |
Ja |
alle anderen Tarifbeschäftigten |
Ja |
Nein |