Die in § 15 Abs. 6, 6a und b sowie § 17 BAT/BAT-O bzw. § 15 Abs. 6, 6a, § 18 und § 19 MTArb/MTArb-O enthaltene Verpflichtung zur Leistung von Sonderformen der Arbeit (zu den Definitionen vgl. § 7) ist im TVöD in § 6 Abs. 5 zusammengefasst worden. Im Unterschied zum BAT / MTArb wird im TVöD zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten differenziert.
Vollzeitbeschäftigte sind verpflichtet, im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten Sonn- und Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Überstunden zu leisten.
Die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers ist auf begründete dienstliche Notwendigkeiten beschränkt. Diese werden bereits dann vorliegen, wenn die Organisation der Dienststelle Sonderformen der Arbeit erfordert.
Beispiele:
- Schichtarbeit im Wartungsbereich eines Militärflu ghafens
- Wochenendrufbereitschaft im Pressereferat
Auch für die Überstundenanordnung reichen begründete dienstliche Notwendigkeiten. Im Gegensatz zum Vorgenannten wird allerdings eine Organisation der Dienststelle, die ständig Überstunden erfordert, gerade keine rechtfertigende Notwendigkeit für die Anordnung von Überstunden sein.
Teilzeitbeschäftigte sind im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonn- und Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Eine Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden besteht nur bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder individueller Zustimmung. Bei jeder Anordnung von Sonderformen der Arbeit sind bei Teilzeitbeschäftigten mit Familienpflichten - unabhängig von einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder Zustimmung - die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu beachten.
Zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung vgl. Arbeitsvertragsmuster (Anlage 1).
Für die Zustimmung ist eine besondere Form nicht vorgesehen. Sie kann auch konkludent, z.B. durch Ableisten der im Dienstplan vorgegebenen Mehrarbeit erfolgen.
Die Regelung ist nicht auf Neueinstellungen beschränkt. Enthalten Arbeitsverträge keine Verpflichtung, ist die einseitige Anordnung von Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Überstunden und Mehrarbeit nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Für eine eventuelle Vertragsanpassung siehe Anlage 1 (Arbeitsvertragsmuster zum Änderungsvertrag).