Die Höhe der Jahressonderzahlung bestimmt sich nach gestaffelten Bemessungsätzen. § 20 (Bund) Abs. 2 regelt nunmehr ausschließlich die nach Entgeltgruppen gestaffelten Bemessungssätze für die Jahressonderzahlungen. Die Berechnung erfolgt nach diesen Prozentsätzen, die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 bezogen sind. Die für die Tarifbeschäftigten West und Ost bislang in zwei gesonderten Absätzen enthaltenen Regelungen wurden damit in einem Absatz zusammengeführt.
Die Höhe der Jahressonderzahlung bestimmt sich nach gestaffelten Bemessungsätzen. § 20 (Bund) Abs. 2 regelt nunmehr ausschließlich die nach Entgeltgruppen gestaffelten Bemessungssätze für die Jahressonderzahlungen. Die Berechnung erfolgt nach diesen Prozentsätzen, die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 bezogen sind. Die für die Tarifbeschäftigten West und Ost bislang in zwei gesonderten Absätzen enthaltenen Regelungen wurden damit in einem Absatz zusammengeführt.
Bei den Tarifbeschäftigten beträgt die Jahressonderzahlung demnach
in den Ent- geltgruppen |
Tarifgebiet West |
Tarifgebiet Ost im Kalenderjahr |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
ab 2020 |
1 bis E 8 |
90 v.H. |
72 v.H. |
76,5 v.H. |
81 v.H. |
85,5 v.H. |
90 v.H. |
9a bis E 12 |
80 v.H. |
64 v.H. |
68 v.H. |
72 v.H. |
76 v.H. |
80 v.H. |
13 bis E 15 |
60 v.H. |
48 v.H. |
51 v.H. |
54 v.H. |
57 v.H. |
60 v.H. |
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 des § 20 (Bund).
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Tarifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht (§ 38 Abs. 1 Buchst. a). Zur Abgrenzung kann damit grundsätzlich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O herangezogen werden. Der Bemessungssatz bestimmt sich dabei nach den Regelungen desjenigen Tarifgebiets, das am Stichtag 1. September des jeweiligen Jahres maßgeblich war (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 2). Das gilt auch für den Fall, dass ein Tarifbeschäftigter im Laufe des Kalenderjahres das Tarifgebiet gewechselt hat.
Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem 30. September verlängert wird und gleichzeitig ein Wechsel des Tarifgebiets erfolgt, bestimmt sich der Bemessungssatz anhand der Beschäftigung, die am 1. Dezember besteht.
Bei Tarifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. September begonnen hat, bestimmt sich der Bemessungssatz nach dem Tarifgebiet, das am ersten Tag des Arbeitsverhältnisses maßgeblich war. Wenn in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse des Tarifbeschäftigten zu demselben Arbeitgeber bestehen und das Arbeitsverhältnis, das am 1. Dezember besteht nach dem 30. September begonnen hat, bestimmt sich der Bemessungssatz nach den Regelungen desjenigen Tarifgebiets, das am Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Jahres maßgeblich war.
Die Zahlung einer Zulage für eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 hat keinen Einfluss auf die Bestimmung des Bemessungssatzes nach § 20 (Bund) Abs. 2. Entscheidend ist vielmehr die Entgeltgruppe, in die der Tarifbeschäftigte eingruppiert ist.
Die Staffelung nach Entgeltgruppen kann auch dazu führen, dass im Fall der Höhergruppierung zum 1. September ein niedrigerer Bemessungssatz für die Berechnung der Jahressonderzahlung herangezogen wird und sich der Betrag der Jahressonderzahlung dadurch vermindert. Tarifbeschäftigte, für deren Entscheidungsfindung dies erheblich sein könnte, bitte ich entsprechend zu informieren.
Nach der Niederschriftserklärung zu § 20 (Bund) Abs. 2 gehören die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe 15Ü zu den Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15.