2.2.2.1 Begriff "monatliches Entgelt"
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das der/dem Tarifbeschäftigten im Bemessungszeitraum nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 (= Regelfall) oder im Ersatz-Bemessungszeitraum nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 (= Ausnahmefall) durchschnittlich gezahlte "monatliche Entgelt". Dabei ist unerheblich, ob es sich um tarifliche oder über-/außertarifliche Entgeltbestandteile handelt. In die Durchschnittsberechnung gehen neben dem monatlichen Tabellenentgelt (§ 15) alle laufenden Entgeltbestandteile ein. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile) oder nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile (sog. unständige Entgeltbestandteile) handelt. Dabei werden unständige Bezüge gemäß der Fälligkeitsregelung nach § 24 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt (sog. Vorvormonatsregelung). In die Durchschnittsberechnung fließen also diejenigen unständigen Entgeltbestandteile ein, die im Bemessungszeitraum ausgezahlt werden; diese wurden zwei Monate zuvor erarbeitet. Einmalzahlungen und die "Besonderen Zahlungen" nach § 23 gehören hingegen nicht zum "monatlichen Entgelt".
Dem "monatlichen Entgelt" gleichgestellt ist auch berücksichtigungsfähiges Entgelt, das trotz Nichtleistung der Arbeit gemäß § 21 fortgezahlt wird. Dabei ergibt sich der Anspruchsgrund für die Entgeltfortzahlung selbst aus den in § 21 abschließend aufgezählten Normen:
Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz:
- Leistungsentgelte: sowohl die monatlich gezahlten Leistungszahlungen als auch die einmalig gezahlten Leistungsprämien. Dabei ist unerheblich, ob es sich um tarifliche oder über-/außertarifliche Leistungsentgelte handelt.
- Zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelte (Stundenentgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden). Das gilt auch für Überstundenentgelte in Form von Monatspauschalen.
Anmerkung: Folgende Entgeltbestandteile werden nicht von der Ausnahme erfasst und fließen daher in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein:
- Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit, die im Dienstplan vorgesehen sind.
- Pauschalen für Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3. Dies gilt unabhängig davon, ob in dieser Zeit tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wurde.
- Entgelte für die tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 4).
Unberücksichtigt bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage bleibt gemäß Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund) Abs. 3 ferner der Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund. Dies gilt nach Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG, auch wenn die Tarifbestimmung dazu keine ausdrückliche Aussage enthält. In beiden Fällen wird ein Teil der Leistungen von dritter Seite erbracht (Krankengeld nach § 44 SGB IV und Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG), so dass es zu einem sachwidrigen Ergebnis führen würde, wenn im Rahmen der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts hier nur der jeweils vom Arbeitgeber zu erbringende Zuschuss angesetzt würde. Eine Gleichbehandlung dieser Bezüge korrespondiert auch damit, dass eine Verminderung der Jahressonderzahlung nach der sog. Zwölftelungsregelung sowohl für Kalendermonate, in denen Tarifbeschäftigte Krankengeldzuschuss als auch Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten haben, unterbleibt (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2).
2.2.2.2 Berechnungsformel
Die Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts erfolgt auf kalendertäglicher Basis. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift das "in den" Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt. Nach Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts müssen allerdings Nachzahlungen, die für die vorgenannten Referenzmonate geleistet werden, in die Berechnung mit einfließen. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Neuberechnung der Jahressonderzahlung. In Fällen einer rückwirkenden Höhergruppierung sind daher Nachzahlungen, die "für" die Referenzmonate rückwirkend geleistet werden, bei der Bemessung der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen. In Fällen einer rückwirkenden Herabgruppierung ist entsprechend zu verfahren. Außer der Bemessungsgrundlage kann sich dabei unter Umständen auch der Bemessungssatz ändern (vgl. Ziffer 2.1).
Regelfall
Für die Fälle, in denen während des Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September an allen Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestanden hat (demzufolge hat das Arbeitsverhältnis späte...