Betreff: |
Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG) |
hier: |
Anpassungen im Tarifbereich |
Aktenzeichen: |
D5-31002/68#1 |
Im Besoldungsbereich wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 das Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) in Kraft treten. Um im öffentlichen Dienst des Bundes für attraktive und wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen zu sorgen, sieht das Gesetz als eine der zentralen Maßnahmen u. a. die strukturelle Verbesserung und Erhöhung von Stellenzulagen vor. Neben der Erhöhung von Stellenzulagen, die über einen längeren Zeitraum nicht erhöht worden sind, werden mit dem BesStMG das System der Stellenzulagen vereinfacht und die Zulagentatbestände besser aufeinander abgestimmt. Zudem werden auf Grund neuer Aufgaben des Bundes weitere Zulagentatbestände in das bestehende Regelwerk eingefügt.
Ferner wird zur Anerkennung einer besonderen Einsatzbereitschaft mit dem in das Bundesbesoldungsgesetz neu eingefügten § 42b die Möglichkeit eröffnet, eine entsprechende Prämie zu gewähren. Voraussetzung ist, dass das zu erzielende unaufschiebbare und zeitgebundene Ergebnis von gesamtstaatlichem und gesamtgesellschaftlichem Interesse ist.
Im Tarifbereich sind vielfach Zulagen geregelt, die auf Stellenzulagen in den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (im Folgenden "Vorbem. zu den BBesO A und B des BBesG") verweisen. Soweit es sich dabei um dynamische Verweisungen handelt, wirken sich die Anpassungen im Besoldungsbereich automatisch aus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz werden in diesem Rundschreiben die mit Bezug auf die Vorbem. zu den BBesO A und B des BBesG gesetzlich, tariflich und außertariflich geregelten Zulagenansprüche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen systematisch zusammenfassend dargestellt. Sofern bisherige Rundschreibensregelungen durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt und deshalb aufgehoben werden, wird im Teil A dieses Rundschreibens die Aufhebung jeweils ausdrücklich regelt.
Im vorliegenden Rundschreiben werden erstmalig außertarifliche Regelungen zu den im Besoldungsbereich neu eingeführten Stellenzulagen nach Vorbem. Nr. 16, 17 und 18 zu den BBesO A und B zum BBesG aufgenommen; d. h. Tarifbeschäftigten des Bundes können diese Zulagen bei entsprechender Verwendung außertariflich gewährt werden. Außertariflich neu eingeführt wird zudem die Möglichkeit, die "Prämie für besondere Einsatzbereitschaft" nach § 42b BBesG auch für Tarifbeschäftigte zu nutzen.