Zusammenfassung
Betreff: |
Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG) |
hier: |
Anpassungen im Tarifbereich |
Aktenzeichen: |
D5-31002/68#1 |
Im Besoldungsbereich wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 das Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) in Kraft treten. Um im öffentlichen Dienst des Bundes für attraktive und wettbewerbsfähige Arbeitsbedingungen zu sorgen, sieht das Gesetz als eine der zentralen Maßnahmen u. a. die strukturelle Verbesserung und Erhöhung von Stellenzulagen vor. Neben der Erhöhung von Stellenzulagen, die über einen längeren Zeitraum nicht erhöht worden sind, werden mit dem BesStMG das System der Stellenzulagen vereinfacht und die Zulagentatbestände besser aufeinander abgestimmt. Zudem werden auf Grund neuer Aufgaben des Bundes weitere Zulagentatbestände in das bestehende Regelwerk eingefügt.
Ferner wird zur Anerkennung einer besonderen Einsatzbereitschaft mit dem in das Bundesbesoldungsgesetz neu eingefügten § 42b die Möglichkeit eröffnet, eine entsprechende Prämie zu gewähren. Voraussetzung ist, dass das zu erzielende unaufschiebbare und zeitgebundene Ergebnis von gesamtstaatlichem und gesamtgesellschaftlichem Interesse ist.
Im Tarifbereich sind vielfach Zulagen geregelt, die auf Stellenzulagen in den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (im Folgenden "Vorbem. zu den BBesO A und B des BBesG") verweisen. Soweit es sich dabei um dynamische Verweisungen handelt, wirken sich die Anpassungen im Besoldungsbereich automatisch aus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz werden in diesem Rundschreiben die mit Bezug auf die Vorbem. zu den BBesO A und B des BBesG gesetzlich, tariflich und außertariflich geregelten Zulagenansprüche im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen systematisch zusammenfassend dargestellt. Sofern bisherige Rundschreibensregelungen durch das vorliegende Rundschreiben ersetzt und deshalb aufgehoben werden, wird im Teil A dieses Rundschreibens die Aufhebung jeweils ausdrücklich regelt.
Im vorliegenden Rundschreiben werden erstmalig außertarifliche Regelungen zu den im Besoldungsbereich neu eingeführten Stellenzulagen nach Vorbem. Nr. 16, 17 und 18 zu den BBesO A und B zum BBesG aufgenommen; d. h. Tarifbeschäftigten des Bundes können diese Zulagen bei entsprechender Verwendung außertariflich gewährt werden. Außertariflich neu eingeführt wird zudem die Möglichkeit, die "Prämie für besondere Einsatzbereitschaft" nach § 42b BBesG auch für Tarifbeschäftigte zu nutzen.
A. Zulagen entsprechend Stellenzulagen nach den Vorbem. zu den BBesO A und B des BBesG
Tarifbeschäftigte erhalten ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer ihrer entsprechenden Verwendung in den im Folgenden aufgeführten Fällen eine Zulage. Sie erhalten diese Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und dem gleichen Umfang, wie vergleichbare Beamtinnen und Beamte oder Soldatinnen und Soldaten des Bundes Anspruch auf eine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen zu den BBesO A und B des BBesG haben. Soweit im Folgenden nichts Abweichen-des geregelt ist, sind bestehende Konkurrenzregelungen entsprechend zu beachten:
Gesetzliche Verweisung
Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (sog. Polizeizulage) – Vorbem. Nr. 9 zu den BBesO A und B des BBesG
Den mit Wirkung vom 1. Januar 2004 von der Bundesanstalt für Arbeit in den Dienst der Zollverwaltung übergeleiteten Angestellten, die Vollzugsaufgaben wahrnehmen, die ansonsten Beamten obliegen, wird gemäß § 437 Abs. 4 Satz 2 SGB III eine Zulage nach Vorbem. Nr. 9 zu den BBesO A und B des BBesG nach Maßgabe der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Die näheren Einzelheiten regelt die Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) - Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, sog. Polizeizulage - für die Zollverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (VV - BMF - Pol-Zul) in der jeweils geltenden Fassung.
Tarifvertragliche Verweisung
2. |
Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes (sog. Ministerialzulage) – Vorbem. Nr. 7 zu den BBesO A und B des BBesG Die Zulage erhalten Beschäftigte nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundesbehörden oder obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 bzw. nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden oder obersten Landesbehörden vom 4. November 1971 i. V. m. Nrn. 16 und 17 der Anlage 1 Teil C TVÜ-Bund. |
3. |
Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten (sog. Nachrichtendienstzulage) – Vorbem. Nr. 8 zu den BBesO A und B des BBesG Die ... |