Gewährung von Beihilfe für Zahnersatz an in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Beihilfeanspruch

Hier: Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445)

Bezug: Mein Rundschreiben vom 30. Mai 2005

- D II 2 - 220 220 - 2b/39; D I 5 - 213 105 - 1/28 -

Zu meinem Rundschreiben vom 30. Mai 2005 gebe ich folgende ergänzende Hinweise:

  1. Mein o.g. Rundschreiben gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach § 257 Abs. 1 SGB V freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Beitragszuschuss des Arbeitgebers versichert sind.
  2. Die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge (Festzuschüsse) sind der Festzuschuss-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu entnehmen. Zur Arbeitserleichterung ist ein Auszug beigefügt.
  3. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei Zahnfüllungen eine über die vertragszahnärztlichen Richtlinien hinausgehende Versorgung gewährt wird (insbesondere Edelmetall- und Keramikfüllungen), sind nicht beihilfefähig, da die zahnärztliche Versorgung mit Füllungen als Sachleistung gilt. Die Mehrkosten hat der Beihilfeberechtigte selbst zu tragen.
  4. Mit meinem o.g. Rundschreiben werden folgende Rundschreiben aufgehoben:

    • Rdschr. d. BMI v. 15.5.1987 - D III 1 - 220 220 - 2b/3.3a - Beihilfen zu Aufwendungen für Zahnersatz bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern
    • Rdschr. d. BMI v. 30.4.1998 - D II 4 - 220 220 2b/3.3a - (GMBl S 311)

      Beihilfen zu Aufwendungen für Zahnersatz bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern und Auszubildende

    • Rdschr. d. BMI v. 29.6.1998 - D I 5 - 213 105 - 1/5 - (GMBl S. 426) - Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Festzuschüsse nach § 30 i.V.m. § 87a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Das Bezugsrundschreiben sowie dieses Rundschreiben (ohne Anlage) werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

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