Aus den vierteljährlich durch das BMI erhobenen Daten zur Beschäftigung von Flüchtlingen in der Bundesverwaltung geht hervor, dass die Zahl der Flüchtlinge, mit denen ein beschäftigungsbezogenes Vertragsverhältnis geschlossen wurde, stetig steigt. Neben Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen werden den Flüchtlingen überwiegend Praktika angeboten. Diese werden nach der Praktikanten-Richtlinie vom 1. Januar 2015 durchgeführt.
Neben den bereits genutzten Beschäftigungsmöglichkeiten steht für die Förderung von jungen Menschen für die Integration in den deutschen Ausbildungsmarkt auch das Instrument der Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a SGB III zur Verfügung.
Die Einstiegsqualifizierung wird bereits erfolgreich für die Vorbereitung junger Menschen auf eine betriebliche Berufsausbildung genutzt. Eine Einstiegsqualifizierung ist ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum. Sie soll Jugendliche und junge Erwachsene, die sich bereits für einen konkreten Beruf entschieden haben, auf eine Ausbildung vorbereiten. Im Betrieb werden sie an die entsprechenden Ausbildungsinhalte herangeführt und können ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen. Ein solches Praktikum dauert zwischen sechs und zwölf Monaten. Die Teilnehmenden bekommen vom Arbeitgeber eine Vergütung. Die Arbeitsverwaltung kann Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von derzeit 231 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag leisten. So bietet die Einstiegsqualifizierung dem Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit, den jungen Menschen nicht nur in einem kurzen Bewerbungsgespräch, sondern seine Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen längeren Zeitraum im täglichen Arbeitsprozess kennenzulernen. Der vergleichsweise lange Zeitraum erlaubt es, die Leistungsfähigkeit besser einzuschätzen und an die Berufsausbildung heranzuführen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat die Einstiegsqualifizierung bereits erfolgreich für die Eingliederung geflüchteter junger Menschen genutzt. Die dortigen Erfahrungen lassen den Rückschluss zu, dass sich die Einstiegsqualifizierung auch für die Integration geflüchteter Menschen in den deutschen Ausbildungsmarkt eignet. Dieses Rundschreiben beschränkt sich daher auf Hinweise zur Anwendung der Ein-stiegsqualifizierung nach § 54a SGB III für geflüchtete junge Menschen.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ergehen zur Nutzung der Einstiegsqualifizierung für junge Flüchtlinge in der Bundesverwaltung folgende Hinweise.