Zusammenfassung
Betreff:: |
Beschäftigung von Flüchtlingen |
hier: |
Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III |
Aktenzeichen: |
D5-31000/50#1 |
A. Ausgangspunkt
Aus den vierteljährlich durch das BMI erhobenen Daten zur Beschäftigung von Flüchtlingen in der Bundesverwaltung geht hervor, dass die Zahl der Flüchtlinge, mit denen ein beschäftigungsbezogenes Vertragsverhältnis geschlossen wurde, stetig steigt. Neben Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen werden den Flüchtlingen überwiegend Praktika angeboten. Diese werden nach der Praktikanten-Richtlinie vom 1. Januar 2015 durchgeführt.
Neben den bereits genutzten Beschäftigungsmöglichkeiten steht für die Förderung von jungen Menschen für die Integration in den deutschen Ausbildungsmarkt auch das Instrument der Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a SGB III zur Verfügung.
Die Einstiegsqualifizierung wird bereits erfolgreich für die Vorbereitung junger Menschen auf eine betriebliche Berufsausbildung genutzt. Eine Einstiegsqualifizierung ist ein sozialversicherungspflichtiges Praktikum. Sie soll Jugendliche und junge Erwachsene, die sich bereits für einen konkreten Beruf entschieden haben, auf eine Ausbildung vorbereiten. Im Betrieb werden sie an die entsprechenden Ausbildungsinhalte herangeführt und können ihre Fähigkeiten unter Beweis stellen. Ein solches Praktikum dauert zwischen sechs und zwölf Monaten. Die Teilnehmenden bekommen vom Arbeitgeber eine Vergütung. Die Arbeitsverwaltung kann Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von derzeit 231 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag leisten. So bietet die Einstiegsqualifizierung dem Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit, den jungen Menschen nicht nur in einem kurzen Bewerbungsgespräch, sondern seine Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen längeren Zeitraum im täglichen Arbeitsprozess kennenzulernen. Der vergleichsweise lange Zeitraum erlaubt es, die Leistungsfähigkeit besser einzuschätzen und an die Berufsausbildung heranzuführen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat die Einstiegsqualifizierung bereits erfolgreich für die Eingliederung geflüchteter junger Menschen genutzt. Die dortigen Erfahrungen lassen den Rückschluss zu, dass sich die Einstiegsqualifizierung auch für die Integration geflüchteter Menschen in den deutschen Ausbildungsmarkt eignet. Dieses Rundschreiben beschränkt sich daher auf Hinweise zur Anwendung der Ein-stiegsqualifizierung nach § 54a SGB III für geflüchtete junge Menschen.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ergehen zur Nutzung der Einstiegsqualifizierung für junge Flüchtlinge in der Bundesverwaltung folgende Hinweise.
B. Förderung von Flüchtlingen durch Einstiegsqualifizierung
1. Ziel
Ziel ist es, den Bedarf an Fachkräften auch über die Nutzung des Potentials der Flüchtlinge zu decken und damit einen Beitrag zur Integration von Zuwanderern mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus zu leisten. Mit der Einstiegsqualifizierung sollen sie an eine spätere betriebliche Berufsausbildung im öffentlichen Dienst herangeführt werden. Ein Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache ist nicht Bestandteil der Einstiegsqualifizierung, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert werden kann. Er sollte jedoch parallel dazu ermöglicht werden, um das erforderliche Sprachniveau für eine anschließende Berufsausbildung zu erwerben. Die Einstiegsqualifizierung bietet die Möglichkeit, die in einem Kurs erlernten Sprachkenntnisse in der Praxis anzuwenden und zu vertiefen. In der Einstiegsqualifizierung kann Wissen über die grundlegenden Werte der Gesellschaft, die deutsche Kultur sowie Grundzüge der angestrebten Berufsausbildung vermittelt werden. Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss der Förderung befähigt sein, eine Berufsausbildung im öffentlichen Dienst zu beginnen. Der grundlegende Charakter der Einstiegsqualifizierung als betriebliche Berufsausbildungsvorbereitung soll bestehen bleiben.
2. Personenkreis
Als Teilnehmer kommen Flüchtlinge in Betracht, die bereits einen Integrationskurs absolviert haben. Flüchtlinge im Sinne dieses Rundschreibens sind Asylberechtigte nach Art. 16a des Grundgesetzes, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte. Diese verfügen über Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asylberechtigter) oder nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz oder subsidär Geschützte nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz).
3. Merkmale der Einstiegsqualifizierung
§ 54a SGB III regelt, unter welchen Voraussetzungen Einstiegsqualifizierungen durch die BA gefördert werden können. Ungeachtet der konkreten Förderung (siehe 5.1) dienen die Kriterien des § 54a SGB III im Folgenden als einheitlicher Rahmen für die Einstiegsqualifizierung bei Bundesbehörden.
3.1 Qualifizierungsziel
Die Einstiegsqualifizierung muss auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seearbeitsgesetz...