Einen Anspruch auf Strukturausgleich haben
- aus dem Geltungsbereich von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 1 (Ziff. 3.1),
- die bei Inkrafttreten des TVÜ-VKA (Ziff. 3.2),
- in eine der in Spalte 1 genannten Entgeltgruppen übergeleitet wurden (Ziff. 3.3) und
- in einer der in Spalte 2 bezeichneten Vergütungsgruppen eingruppiert waren (Ziff. 3.4),
- Anspruch auf den in Spalte 3 ausgewiesenen Ortszuschlag (Ziff. 3.5) gehabt hätten und
- die in Spalte 4 ausgewiesene Stufe der Grundvergütung (Ziff. 3.6) erreicht hatten,
- sofern kein unter Ziff. 5 beschriebener Sonderfall wegen Eingreifens des Konkurrenzfalles im Ortszuschlag besteht.
Die Anspruchsvoraussetzungen richten sich also im Wesentlichen nach den ersten vier Spalten der Tabelle, die alle kumulativ erfüllt sein müssen.
3.1 Überleitung aus BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den TVöD (§ 12 Abs. 1)
Ein Anspruch auf Strukturausgleich setzt voraus, dass es sich um übergeleitete ehemalige Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 1 handelt.
3.2 Stichtag
Stichtag für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Strukturausgleichsanspruchs ist der 1. Oktober 2005 (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Dies wirkt sich insbesondere für die Beurteilung von Tatbestandsmerkmalen aus, die sich auf Regelungen des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen beziehen. Da der BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit Ablauf des 30. September 2005 auf in den TVöD übergeleitete Beschäftigte keine Anwendung mehr gefunden hat, ist bei Veränderungen nach dem 30. September 2005 zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich bei fiktiver Weitergeltung von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen am 1. Oktober 2005 ergeben hätten.
Im Regelfall kommt es darauf an, auf Grund welcher Vergütungsmerkmale die/der Beschäftigte nach dem TVÜ-VKA in die Entgelttabelle des TVöD übergeleitet worden ist. Durch den Stichtag "1. Oktober 2005" können sich allerdings im Einzelfall – über § 4 Abs. 2 und 3 hinaus - Korrekturen ergeben, etwa bei Heirat am 1. Oktober 2005 oder in den sog. Konkurrenzfällen des § 5 Abs. 2 (siehe Ziff. 3.5). Ein tatsächlicher Bezug von Entgelt am 1. Oktober 2005 ist nicht Voraussetzung. Ebenso wenig erfolgt ein Abgleich mit der Höhe des Vergleichsentgelts bei der Überleitung i. S. v. § 5.
3.3 Spalte 1 – "Entgeltgruppe"
Für die weitere Prüfung des Anspruchs auf Strukturausgleich ist nach Spalte 1 der Tabelle die Entgeltgruppe maßgeblich, in welche die/der Beschäftigte nach § 4 Abs. 1 bis 3 i.V.m. der Anlage 1 bzw. der Anlagen 4 und 5 TVÜ-VKA zum 1. Oktober 2005 übergeleitet worden ist. Soweit Beschäftigte bei der Überleitung übertariflich eingruppiert waren, bestehen keine Bedenken, wenn der Anspruch auf einen Strukturausgleich für die Dauer der übertariflichen Eingruppierung nach der übertariflichen Entgeltgruppe – sowie der (früheren) übertariflichen Vergütungsgruppe – bestimmt wird.
Entgeltgruppen, in die die/der Beschäftigte auf Grund von Höher- oder Herabgruppierungen nach der Überleitung – einschließlich solcher im Sinne des § 6 Abs. 2 – eingruppiert ist, begründen keine erstmaligen oder neuen Ansprüche aus § 12. Eine Höhergruppierung nach dem 1. Oktober 2005 – auch nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative - führt jedoch zu einer Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns (siehe Ziff. 4.3). Bei einer Herabgruppierung entfällt der Anspruch (siehe Ziff. 4.4.2). Gleiches gilt in den Fällen der Neuberechnung des Vergleichsentgelts gemäß § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2. Alternative (siehe Ziff. 4.4.2).
3.4 Spalte 2 "Vergütungsgruppe"
3.4.1 Allgemeines
Es ist auf die Vergütungsgruppe abzustellen, die bei Weitergeltung von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen am 1. Oktober 2005 maßgeblich gewesen wäre. Hierbei wird in der Tabelle unterschieden zwischen Fallgestalltungen,
- bei denen es ausschließlich auf die Vergütungsgruppe als solche ankommt, aus der die Überleitung nach § 4 i.V.m. der Anlage 1 bzw. der Anlage 4 oder 5 TVÜ-VKA erfolgt ist (vgl. Ziff. 3.4.2) und
- bei denen auch eine höhere Eingruppierung infolge von Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstieg zu einem Anspruch auf Strukturausgleich nach der in der Tabelle ausgewiesenen originären Vergütungsgruppe führt (vgl. Ziff. 3.4.3).
Soweit Angestellten am 1. Oktober 2005 eine vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen war und die/der Angestellte eine Zulage nach § 10 erhalten hat, bleibt gleichwohl die Vergütungsgruppe maßgeblich, in die die/der Angestellte am 1. Oktober 2005 eingruppiert gewesen wäre und nicht die Vergütungsgruppe, die der Berechnung der Zulage nach § 10 zu Grunde liegt.
3.4.2 Vergütungsgruppen ohne Zusatz
Soweit die in Spalte 2 ausgewiesene Vergütungsgruppe keinerlei Zusatz enthält, wie z.B. die zur Entgeltgruppe 6 zugeordnete VergGr. VIb, kommt es auf die tatsächliche Vergütungsgruppe bei der Überleitung an. Davon werden erfasst Angestellte,
- die in der entsprechenden Vergütungsgruppe originär ohne Möglichkeit eines Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in die nächst höhere Vergütungsgruppe eingruppiert waren,
- die im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in der entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert waren, auch soweit aus der entsprechenden Vergütungsgruppe ein weiterer (am Stichtag ...