Stichtag für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Strukturausgleichsanspruchs ist der 1. Oktober 2005 (§ 12 Abs. 1 Satz 2). Dies wirkt sich insbesondere für die Beurteilung von Tatbestandsmerkmalen aus, die sich auf Regelungen des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen beziehen. Da der BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen mit Ablauf des 30. September 2005 auf in den TVöD übergeleitete Beschäftigte keine Anwendung mehr gefunden hat, ist bei Veränderungen nach dem 30. September 2005 zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich bei fiktiver Weitergeltung von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen am 1. Oktober 2005 ergeben hätten.

Im Regelfall kommt es darauf an, auf Grund welcher Vergütungsmerkmale die/der Beschäftigte nach dem TVÜ-VKA in die Entgelttabelle des TVöD übergeleitet worden ist. Durch den Stichtag "1. Oktober 2005" können sich allerdings im Einzelfall – über § 4 Abs. 2 und 3 hinaus - Korrekturen ergeben, etwa bei Heirat am 1. Oktober 2005 oder in den sog. Konkurrenzfällen des § 5 Abs. 2 (siehe Ziff. 3.5). Ein tatsächlicher Bezug von Entgelt am 1. Oktober 2005 ist nicht Voraussetzung. Ebenso wenig erfolgt ein Abgleich mit der Höhe des Vergleichsentgelts bei der Überleitung i. S. v. § 5.

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