3.4.1 Allgemeines

Es ist auf die Vergütungsgruppe abzustellen, die bei Weitergeltung von BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen am 1. Oktober 2005 maßgeblich gewesen wäre. Hierbei wird in der Tabelle unterschieden zwischen Fallgestalltungen,

  • bei denen es ausschließlich auf die Vergütungsgruppe als solche ankommt, aus der die Überleitung nach § 4 i.V.m. der Anlage 1 bzw. der Anlage 4 oder 5 TVÜ-VKA erfolgt ist (vgl. Ziff. 3.4.2) und
  • bei denen auch eine höhere Eingruppierung infolge von Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstieg zu einem Anspruch auf Strukturausgleich nach der in der Tabelle ausgewiesenen originären Vergütungsgruppe führt (vgl. Ziff. 3.4.3).

Soweit Angestellten am 1. Oktober 2005 eine vorübergehend höherwertige Tätigkeit übertragen war und die/der Angestellte eine Zulage nach § 10 erhalten hat, bleibt gleichwohl die Vergütungsgruppe maßgeblich, in die die/der Angestellte am 1. Oktober 2005 eingruppiert gewesen wäre und nicht die Vergütungsgruppe, die der Berechnung der Zulage nach § 10 zu Grunde liegt.

3.4.2 Vergütungsgruppen ohne Zusatz

Soweit die in Spalte 2 ausgewiesene Vergütungsgruppe keinerlei Zusatz enthält, wie z.B. die zur Entgeltgruppe 6 zugeordnete VergGr. VIb, kommt es auf die tatsächliche Vergütungsgruppe bei der Überleitung an. Davon werden erfasst Angestellte,

  • die in der entsprechenden Vergütungsgruppe originär ohne Möglichkeit eines Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in die nächst höhere Vergütungsgruppe eingruppiert waren,
  • die im Wege des Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in der entsprechenden Vergütungsgruppe eingruppiert waren, auch soweit aus der entsprechenden Vergütungsgruppe ein weiterer (am Stichtag noch nicht vollzogener) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg folgt,
  • die in der entsprechenden Vergütungsgruppe originär mit der Möglichkeit eines (am Stichtag noch nicht vollzogenen) Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs in die nächst höhere Vergütungsgruppe bei Fortgeltung des früheren Rechts eingruppiert waren,

soweit nicht bei den beiden letztgenannten Fallgestaltungen ein besonderer Strukturausgleich ausgewiesen ist (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 3.4.3 und 3.4.4).

Beispiel 1:

Ein Angestellter war in VergGr. VIb eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 7. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 6.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 6 und in Spalte 2 die VergGr.VIb ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober 2007 an, dauerhaft ein Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 90 EUR bzw. 87 EUR monatlich:

EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet
West
Betrag Tarifgebiet
Ost
6 VIb OZ 2 7 2 Jahren dauerhaft 90,00 EUR 90,00 EUR

Beispiel 2:

Ein Angestellter war in VergGr. IVa eingruppiert, ohne dass seine Tätigkeit einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg vorsah. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 8. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 10.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 10 und in Spalte 2 die VergGr. IVa ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren, also vom 1. Oktober 2007 an, für fünf Jahre Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 50 EUR bzw. 48 EUR monatlich, und danach, also vom 1. Oktober 2012 an, Anspruch auf dauerhaften Strukturausgleich in Höhe von 25 EUR bzw. 24 EUR monatlich:

EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet
West
Betrag Tarifgebiet
Ost
10 IVa OZ 2 7 2 Jahren 5 Jahre danach 50,00 EUR 48,00 EUR
          danach 25,00 EUR 24,00 EUR

Beispiel 3:

Ein Angestellter war in VergGr. Kr. VII (ohne ausstehenden Aufstieg) eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2. Grundvergütung erhielt er nach Stufe 6. Die Überleitung erfolgte in die Entgeltgruppe 9b nach der Kr.- Anwendungstabelle gem. Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist diejenige Zeile der Tabelle heranzuziehen, welche in Spalte 1 die Entgeltgruppe 9b und in Spalte 2 die VergGr. Kr. VII ausweist. Die Spalten 3 und 4 geben die erforderlichen persönlichen Daten des Beschäftigten wieder, die hier erfüllt sind. Somit besteht nach zwei Jahren für zwei Jahre, also vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2009, Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 40 EUR bzw. 38 EUR monatlich und anschließend für drei Jahre, also vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012, Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von 100 EUR bzw. 97 EUR monatlich:

EG Vergütungsgruppe Ortszuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag Tarifgebiet
West
Betrag Tarifgebiet
Ost

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