4.4.1 Fallgestaltungen

Während die Einstellung der Entgeltzahlung lediglich eine Unterbrechung bewirkt (siehe Ziff. 4.2.3), entfällt der Anspruch auf Strukturausgleich

  • bei Ablauf der festgelegten Dauer (siehe Ziff. 4.2.2),
  • bei vollständiger Aufzehrung nach Höhergruppierung (siehe Ziff. 4.3.3)
  • bei einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2. Alternative (siehe Ziff. 4.4.2) sowie
  • in den Fällen einer Herabgruppierung (siehe Ziff. 4.4.3).

4.4.2 Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach § 8 Abs. 2

Ergibt sich bei den Entgeltgruppen 2, 9 bis 15 in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2. Alternative ein höheres Vergleichsentgelt, entfällt der Anspruch auf Strukturausgleich mit der Höhergruppierung vollständig (§ 8 Abs. 2 Satz 3). Dies gilt auch dann, wenn der Höhergruppierungsgewinn niedriger ist als der Strukturausgleichsbetrag.

4.4.3 Herabgruppierung

Für den Anspruch auf Strukturausgleich ist die sich nach BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen ergebende Vergütungsgruppe am 1. Oktober 2005 maßgebend. Bei einer Herabgruppierung nach dem 1. Oktober 2005 entfällt daher die Grundlage für den Anspruch auf den Strukturausgleich. Die tariflichen Regelungen eröffnen keine Berücksichtigung eines neuen, fiktiven Exspektanzverlustes in der niedrigeren Entgeltgruppe. Ein Strukturausgleich aus der Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte herabgruppiert worden ist, steht auch bei einer Herabgruppierung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 vor dem 1. Oktober 2007 nicht zu. Hiernach ist der Beschäftigte zwar so zu stellen, als wenn die Herabgruppierung bereits zum 30. September 2005 erfolgt und die Überleitung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe erfolgt wäre. Abgestellt wird aber in § 12 Abs. 1 allein darauf, wie der Beschäftigte am 1. Oktober 2005 bei Weitergeltung des bisherigen Tarifrechts eingruppiert gewesen wäre.

Der Strukturausgleich fällt bei einer Herabgruppierung sowohl vor Zahlungsaufnahme als auch nach Zahlungsaufnahme endgültig weg. Wird der Strukturausgleich bereits gezahlt, werden keine Bedenken erhoben, wenn im Einzelfall der Strukturausgleich ganz oder teilweise weitergezahlt wird, weil dies personalwirtschaftlich, etwa bei einer einvernehmlichen Herabgruppierung, geboten erscheint.

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