Ergibt sich bei den Entgeltgruppen 2, 9 bis 15 in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2007 nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 2. Alternative ein höheres Vergleichsentgelt, entfällt der Anspruch auf Strukturausgleich mit der Höhergruppierung vollständig (§ 8 Abs. 2 Satz 3). Dies gilt auch dann, wenn der Höhergruppierungsgewinn niedriger ist als der Strukturausgleichsbetrag.

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