Abweichungen von den unter Ziff. 3 dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen wie auch von den unter Ziff. 4 dargestellten Rechtsfolgen ergeben sich in so genannten Konkurrenzfällen des Ortszuschlags.
Der Anspruch auf den Strukturausgleich knüpft tatbestandlich an den Ortszuschlagsanspruch nach bisherigem Recht an. Dabei sind in Spalte 3 der Tabelle nur Fallgestaltungen des Ortszuschlags 1 und des Ortszuschlags 2 abgebildet. Für den besonderen Fall, dass sich der Ortszuschlag zum 1. Oktober 2005 nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bemessen hätte, sind die Sonderregelungen gemäß Absatz 1 der Vorbemerkungen zu beachten.
5.1 Anwendungsbereich
Absatz 1 der Vorbemerkungen betrifft Fälle, in denen zum Überleitungsstichtag der Ehegatte einer/eines Beschäftigten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zustünde (vgl. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen). Keine Anwendung findet die Sonderregelung auf andere nicht verheiratete Beschäftigte, die nach bisherigem Recht den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten haben, wie z.B. Witwen, Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung usw., da auf sie § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen keine Anwendung fand.
Maßgeblich ist, ob § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O am Stichtag, also am 1. Oktober 2005, Anwendung finden würde (vgl. Ziffer 3.2). Die Regelung findet daher sowohl für Beschäftigte, deren Ehegatte am Stichtag weiterhin ortszuschlagsberechtigt war, als auch für Beschäftigte, deren Ehegatte zum Stichtag ebenfalls in den TVöD übergeleitet worden ist, Anwendung. Wegen der auf den Stichtag 1. Oktober 2005 bezogenen fiktiven Weitergeltung ist es unerheblich, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt nach § 5 eingeflossen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 verweist ausdrücklich nicht auf § 5). Auch wenn also bei einem verheirateten Angestellten in Konkurrenzfällen bei der Überleitung die Stufe 1 des Ortszuschlags z.B. wegen Verbleibs des Ehegatten im BAT/BAT-O zu Grunde gelegt wurde, gilt in diesen Fällen beim Strukturausgleich die Sonderregelung des Absatzes 1 der Vorbemerkungen.
Beispiel 21:
Ein verheirateter Angestellter der VergGr. Vb BAT mit noch ausstehendem fünfjährigen Aufstieg nach VergGr. IVb ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden. Weil die Ehefrau des Beschäftigten bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt war, welcher über den 30. September 2005 hinaus den BAT/BAT-O anwendete, ging bei Überleitung in den TVöD die Stufe 1 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt des Beschäftigten ein (§ 5 Abs. 2 Satz 2).
Bei der Prüfung, ob dem Beschäftigten ein Strukturausgleich zusteht, und wenn ja, in welcher Höhe, ist Absatz 1 der Vorbemerkungen anzuwenden. Es sind daher die mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesenen Strukturausgleiche maßgeblich.
Unerheblich ist, ob sich nach dem 1. Oktober 2005 die für den Ortszuschlag relevanten Verhältnisse ändern (siehe Ziffer 3.5).
Beispiel 22:
Heirat nach dem 1. Oktober 2005 oder Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach dem 1. Oktober 2005.
5.2 Für Konkurrenzfälle maßgebliche Ortszuschlagsstufe
In den Fällen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BATO/ BAT-Ostdeutsche Sparkassen sind ausschließlich die mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesenen Strukturausgleiche maßgeblich (siehe Absatz 1 der Vorbemerkungen).
5.3 Höhe des Strukturausgleichs
Sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (siehe dazu oben Ziff. 3), steht als Strukturausgleich die Hälfte des Strukturausgleichsbetrages zu, welcher für Beschäftigte mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesen ist, also die Hälfte des in Spalte 7 bzw. 8 genannten Betrages.
Beispiel 23:
Ein verheirateter vollzeitbeschäftigter Angestellter der VergGr. III mit achtjährigem Aufstieg nach II, Stufe 7, ist am 1. Oktober 2005 in die Entgeltgruppe 12 übergeleitet worden. Die Ehefrau des Beschäftigten war zum Stichtag ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig.
Der Strukturausgleich bestimmt sich grundsätzlich nach der Stufe 2 in Spalte 3 der Tabelle. Demnach ist folgende Zeile der Tabelle heranzuziehen:
EG |
Vergütungsgruppe |
Ortszuschlag Stufe 1/2 |
Überleitung aus Stufe |
nach |
für |
Betrag Tarifgebiet West |
Betrag Tarifgebiet Ost |
12 |
III/ 8 J. II |
OZ 2 |
7 |
4 Jahren |
dauerhaft |
60,00 EUR |
58,00 EUR |
Nach Absatz 1 der Vorbemerkungen steht dem Beschäftigten als Strukturausgleich die Hälfte des in Spalte 7 bzw. 8 ausgewiesenen Betrages, also dauerhaft 30 EUR bzw. 29 EUR monatlich zu.
5.4 Teilzeitarbeit
Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen war die Höhe des Ortszuschlages bei Teilzeitarbeit in Konkurrenzfällen anders als in Fällen ohne Konkurrenz in bestimmten Fällen nicht zeitratierlich zu bemessen; § 34 Ab...