Abweichungen von den unter Ziffer 3 dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen wie auch von den unter Ziffer 4 dargestellten Rechtsfolgen ergeben sich in so genannten Konkurrenzfällen des Ortszuschlags. Der Anspruch auf Strukturausgleich knüpft tatbestandlich an den Ortszuschlagsanspruch nach altem Recht an. Dabei sind in Spalte 4 der Tabelle nur Fallgestaltungen des Ortszuschlags der Stufe 1 und des Ortszuschlags der Stufe 2 abgebildet. Für den besonderen Fall, dass sich der Ortszuschlag zum 1. November 2006 nach § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT / BAT-O bemessen hätte, sind die Sonderregelungen gemäß Absatz 1 der Vorbemerkungen zu Anlage 3 TVÜ-Länder zu beachten.
5.1 Anwendungsbereich
Absatz 1 der Vorbemerkungen zu Anlage 3 TVÜ-Länder betrifft Fälle, in denen zum Überleitungsstichtag der Ehegatte einer/eines Beschäftigten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst stand oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt war und ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zugestanden hätte (vgl. § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT / BAT-O). Keine Anwendung findet die Sonderregelung auf andere nicht verheiratete Beschäftigte, die nach bisherigem Recht den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten haben, wie z. B. Witwen, Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung usw., da auf sie § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT / BAT-O keine Anwendung fand.
Der Fall, dass wegen der Beanspruchung des Ortszuschlags der Stufe 2 durch mehrere Beschäftigte im öffentlichen Dienst wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung, der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlags gemäß § 29 Abschnitt B Absatz 2 Nr. 4 Satz 4 BAT / BAT-O nach der Zahl der Berechtigten zum Stichtag (1. November 2006) anteilig zu gewähren war, ist von den Tarifvertragsparteien nicht berücksichtigt worden. Da diesbezüglich jedoch die gleiche Interessenlage wie in den Fällen der Ehegattenkonkurrenz gemäß § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT / BAT-O gegeben ist, ist aufgrund der bestehenden Regelungslücke die tarifvertragliche Regelung nach Satz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 3 TVÜ-Länder für den Fall der Ehegattenkonkurrenz gemäß § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT / BAT-O entsprechend heranzuziehen. Die nachstehenden Ausführungen sind auch auf diesen Fall übertragbar.
Maßgeblich ist, ob § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT / BAT-O am Stichtag, also am 1. November 2006 Anwendung gefunden hätte (vgl. Ziffer 3.2). Die Regelung findet daher sowohl auf Beschäftigte, deren Ehegatte am Stichtag weiterhin ortszuschlagsberechtigt war, als auch auf Beschäftigte, deren Ehegatte zum Stichtag ebenfalls in den TV-L übergeleitet worden ist, Anwendung. Wegen der auf den Stichtag 1. November 2006 bezogenen fiktiven Weitergeltung ist es unerheblich, welche Stufe des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt nach § 5 eingeflossen ist (§ 12 Absatz 1 Satz 2 verweist ausdrücklich nicht auf § 5). Auch wenn also bei einem verheirateten Angestellten bei der Überleitung die Stufe 1 des Ortszuschlags z. B. wegen Beschäftigung des Ehegatten als Beamtin/Beamter zugrunde gelegt wurde, gilt in diesen Fällen beim Strukturausgleich die Sonderregelung des Absatzes 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 3 TVÜ-Länder.
Beispiel:
Ein verheirateter Angestellter (OZ Stufe 2) in VergGr. V b BAT mit noch ausstehendem fünfjährigen Aufstieg in VergGr. IV b ist am 1. November 2006 in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden. Weil die Ehefrau des Beschäftigten bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt war, welcher über den 31. Oktober 2006 hinaus den BAT / BAT-O anwendete, ging bei Überleitung in den TV-L die Stufe 1 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt des Beschäftigten ein (§ 5 Absatz 2 Satz 2).
Bei der Prüfung, ob dem Beschäftigten ein Strukturausgleich zusteht und wenn ja, in welcher Höhe, ist Absatz 1 der Vorbemerkungen anzuwenden. Es sind daher die mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesenen Strukturausgleiche maßgeblich (zur Höhe siehe Ziffer 5.3).
Unerheblich ist, ob sich nach dem 1. November 2006 die für den Ortszuschlag relevanten Verhältnisse ändern (siehe Ziffer 3.5).
Beispiel:
Heirat nach dem 1. November 2006 oder Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen Dienst nach dem 1. November 2006.
5.2 Für Konkurrenzfälle maßgebliche OZ-Stufe der Tabelle
In den Fällen der Konkurrenzregelung des § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT / BAT-O sind ausschließlich die mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesenen Strukturausgleiche maßgeblich (siehe Absatz 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 3 TVÜ-Länder).
5.3 Höhe des Strukturausgleichs
Sofern die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (siehe dazu oben Ziffer 3), steht als Strukturausgleich die Hälfte des Strukturausgleichsbetrages zu, welcher für Beschäftigte mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesen ist, also...