2.4.1 Grundsatz

Die Möglichkeit des Ableistens von einer Arbeitszeit über 209 Stunden im Kalender-monat und dadurch auch der Zuordnung zu den höheren Pauschalgruppen III und IV oder ein Einsatz als Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrer eröffnen sich für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer nur dann, wenn sie zu der Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit (sog. Opt-Out) nach § 2 Abs. 2 KraftfahrerTV Bund ihre schriftliche Einwilligung erklärt haben. Sie umfasst auch die Verkürzung der Ruhezeit. Die beiden Abweichungen basieren auf § 7 Abs. 2a ArbZG und § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 ArbZG. Die Einwilligung ist freiwillig; Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer dürfen sie mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer nicht benachteiligen, weil sie die Einwilligung nicht erklärt haben oder die Einwilligung widerrufen wurde (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ArbZG). Die Dienst-stellen haben über Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die ihre Einwilligung zum Opt-Out erteilt haben, gem. § 16 Abs. 2 ArbZG ein Verzeichnis zu führen.

Durch die Opt-Out-Regelung wird die maximale tägliche Inanspruchnahme auf höchstens 15 Stunden ausgedehnt. Die höchstzulässige Arbeitszeit von 15 Stunden und die verkürzte Ruhezeit von mindestens 9 Stunden stellen absolute Grenzen dar, die nicht über- bzw. unterschritten werden dürfen. Auf die entsprechenden Bußgeld- und Strafvorschriften wird hingewiesen (§§ 22 und 23 ArbZG).

2.4.2 Ausnahmecharakter

Die Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit nach dem ArbZG in Verbindung mit dem KraftfahrerTV Bund ist nur in einem eng begrenzten Rahmen zulässig. Die Regelung hat daher Ausnahmecharakter. Die Dienststellen sind gehalten, zu Beginn des Jahres 2018 und dann regelmäßig - mindestens alle zwei Jahre - anhand aktueller dienstlicher Erfordernisse die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der getroffenen "Opt-Out-Vereinbarungen" zu überprüfen und ggf. anzupassen sowie die Prüfungsergebnisse aktenkundig zu machen.

2.4.3 Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang

Die Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit setzt voraus, dass "in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst fällt", vgl. § 7 Abs. 2a ArbZG. Eine Tätigkeit wird in erheblichem Umfang ausgeübt, wenn sie mindestens ein Drittel der Gesamttätigkeit ausmacht. Dieses Mindestmaß ist unverzichtbar, um "Opt-Out-Vereinbarungen" rechtfertigen zu können. So sollten während einer verlängerten höchstzulässigen Arbeitszeit an einem Arbeitstag von beispielsweise rund zwölf Stunden vor, während oder nach den Fahraufträgen etwa vier Stunden Wartezeit (Arbeitsbereitschaft) anfallen. In diesen Zeiten dürfen aber auch keine weiteren Aufgaben übertragen werden, z. B. Aufgaben als Hausmeister, Lagerarbeiter aber auch als Fahrbereitschaftsleitung; siehe auch Vorbemerkung Nr. 1 zur Unzulässigkeit von "Mischtätigkeiten".

2.4.4 Auslastung

Der reine Dienst am Steuer, Vor- und Abschlussarbeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit sind für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer im Rahmen von Opt-Out nur in der verbleibenden Arbeitszeit außerhalb der Warte- und Bereitschaftszeiten - ohne Ruhepausen - zulässig. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bedeutet das aber auch, dass Arbeitsbereitschaft o-der Bereitschaftsdienst zeitlich keinesfalls überwiegen darf. Zu den Besonderheiten bei Chefkraftfahrerinnen/Chefkraftfahrern siehe Ziffer 5.3.

2.4.5 Besondere Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz

Der Gesetzgeber erlaubt die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich nur unter der Bedingung, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber ist deshalb aufgefordert, in diesen Fällen geeignete Maßnahmen zur Ge-währleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen. Der Tarifvertrag nennt insbesondere das Recht zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer mit Einwilligung zum Opt-Out ist jährlich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten; das Angebot ist entsprechend zu dokumentieren. Grundsätzlich umfasst Vorsorgeuntersuchung immer auch ein ärztliches Gespräch zu vergangenen und zukünftigen Risiken und die Beratung zum Umgang mit den Risiken. Nach stattgehabter Vorsorgeuntersuchung kann an den Arbeitgeber eine Mitteilung über eine Annahme des Angebots erfolgen. Eine Mitteilung über eine Eignung/Tauglichkeit erfolgt dabei nicht.

Uneingeschränkt gilt aufgrund allgemeiner gesetzlicher Regelungen auch unter Opt-Out für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer die Verpflichtung, dass sie bei gesundheitlichen Einschränkungen der Fahrtauglichkeit zur Vermeidung von Gefahren für andere vom Führen von Kraftfahrzeugen Abstand zu nehmen haben. Dies auch um einen möglichen persönlichen Haftungsfall auszuschließen. Insofern besteht eine Mitwirkungs- und Mittei...

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